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Die Rechtsanwaltspartnerschaft Rechtsanwälte SZK ist eine auf das öffentliche Recht und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Büros in Wiesbaden und Darmstadt. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit in den Bereichen Bauen & Immobilien, Planen & Umwelt sowie Öffentliche Aufträge. Ein besonderer Schwerpunkt liegt zudem in der Kommunalberatung. Unsere Tätigkeit beschränkt sich im öffentlichen Recht auf das Baurecht, Fachplanungsrecht, Umweltrecht, Abgabenrecht, Kommunalrecht und Vergaberecht einschließlich verwandter Rechtsgebiete. Im Immobilienrecht sind wir ausschließlich im Bau- und Architektenrecht sowie im Grundstücksrecht und Gewerbemietrecht tätig. Entsprechend diesen Schwerpunkten verfügt unsere Rechtsanwaltspartnerschaft mit Rechtsanwalt Zweschper über einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie mit den Rechtsanwälten Dr. Stapelfeldt und Krumb über zwei Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Wir veröffentlichen regelmäßig auf unserer Homepage aktuelle Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, die für unsere Praxisfelder und unsere Mandanten relevant sind.
VOB-Vertrag: Auftraggeber muss öffentlich-rechtliche Genehmigungen beibringen!
Zurück17.07.2012 | Immobilien & BauenGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B obliegt es dem Auftraggeber, die erforderlichen Anträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen, so dass der Auftragnehmer in der Lage ist, seine Werkleistung vertragstreu und rechtzeitig zu erfüllen. Nur ausnahmsweise hat der Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, für die der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der Genehmigung mit der Ausführung, kann ihn - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit hinausgehen - ein Mitverschulden in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B treffen. Ein Mitverschulden scheidet aber aus, wenn er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien.
Zu:OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10
Ein Generalunternehmer beauftragt im Rahmen eines VOB-Vertrags einen Brunnenbauer (Auftragnehmer) unter anderem mit Wasserhaltungs-/ableitungsmaßnahmen. Gegenüber seiner Schlussrechnung rechnet der Generalunternehmer mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 55.744 Euro auf. In dieser Höhe sei ein Entgelt für die Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Kanal angefallen. Der Auftragnehmer habe vor Einleitung in den Kanal von dem Generalunternehmer die Vorlage der Erlaubnis fordern müssen, da auch eine gebührenfreie Einleitung in einen Bach möglich gewesen sei. Hätte der Auftragnehmer die Genehmigung gefordert, wäre aufgefallen, dass diese nicht vorliegt, und dass das Wasser in den Bach hätte gepumpt werden müssen.
Das OLG verneint mit den in den Leitsätzen formulierten Grundsätzen einen Anspruch des Generalunternehmers. Den Auftragnehmer trifft keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Generalunternehmer. Es handelt sich um eine übliche Wasserhaltungsmaßnahme mit üblichen wasserrechtlichen Genehmigungserfordernissen. Der Auftragnehmer darf von eigener Fachkunde des Generalunternehmers ausgehen, weil der Generalunternehmer ausweislich seines Firmenbriefbogens als Fachunternehmer im Bereich Kellerdichtung/Sanierung unternehmerisch tätig ist. Für ihn liegt die Obliegenheit des Generalunternehmers, die übliche und notwendige wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig beizubringen, auf der Hand. Der Generalunternehmer kann sich seiner primären Obliegenheit aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B und seiner planerischen Verantwortung nicht unter Hinweis auf vermeintliche Überwachungs- Kontrollpflichten durch den Auftragnehmer aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B entziehen. Schon durch die Leistungsbeschreibung ist klar, dass bei Ausführung der Werkleistung erhebliche Grundwassermengen abgeführt und irgendwo eingeleitet werden müssen. Dass diese Einleitung nach dem Willen des Generalunternehmers in das städtische Kanalnetz erfolgen soll, folgt daraus, dass der Generalunternehmer unstreitig vor Arbeitsbeginn die Einleitungsorte in den Kanal auf dem Gelände gezeigt hat.
Fehlende Genehmigungen machen den Bauvertrag nicht unwirksam, sie verbieten aber das Bauen. Solange die (Bau-)Genehmigung nicht erteilt ist, kann der Auftragnehmer mit seiner Bauleistungspflicht nicht in Verzug geraten, weil der Anspruch des AG auf Herstellung des Werks nicht fällig ist (BGH, NJW 1974, 1080). Vielmehr stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 6, 9 VOB/B zu.
Quelle: id VerlagRecht
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