Fachanwalt
Erläuterungen zum Fachanwaltstitel
Die Bezeichnung Fachanwalt wird von den Rechtsanwaltskammern vergeben, in denen jeder Rechtsanwalt zwingend Mitglied ist. Der Titel Fachanwalt ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung. Er zeigt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Gebiet besondere zusätzliche Kenntnisse hat. Derzeit werden folgende Fachanwaltsbezeichnungen vergeben:
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Fachanwalt für Erbrecht
- Fachanwalt für Familienrecht
- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Informationstechnologie
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Medizinrecht
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Fachanwalt für Sozialrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Um Fachanwalt zu werden, muss der Anwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen. Der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs muss mindestens 120 Stunden betragen. Außerdem müssen Klausuren ("Klassenarbeiten") geschrieben und bestanden werden, in denen der Lehrstoff abgefragt wird.
Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren vor Erteilung des Fachanwaltstitels in "seinem" Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen (je nach Rechtsgebiet zwischen 60 und 120 Fällen) selbständig bearbeitet hat. Die Rechtsanwaltskammer kann auch die Vorlage von anonymisierten Akten verlangen.
Um den Fachanwaltstitel behalten zu dürfen, muss sich der Fachanwalt in der Folge ständig fortbilden und dies der Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Anforderungen an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht formuliert § 8 der Fachanwaltsordnung (FAO) wie folgt:
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung;
2. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht, so weit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Anforderungen an einen Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht ergeben sich aus § 14e der Fachanwaltsordnung (FAO).
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Service
Aktuelles
- 28.04.2012 | Planen & Umwelt
Nachbarklage gegen Biogasanlage erfolglos - 28.04.2012 | Kommunalberatung
Eilbeschluss zur Landesgartenschau gestattet das Fällen von Bäumen, nicht jedoch eine Kreditaufnahme. - 28.04.2012 | Planen & Umwelt
Errichtung und Betrieb einer Braunkohlestaubfeuerungsanlage

