Minderungserklärung schließt Vorschussanspruch nicht aus

16.12.2024

Mit Urteil vom 22.08.2024 stellt der Bundesgerichtshof (VII ZR 68/22) klar, dass dem Auftraggeber auch dann ein Kostenvorschussanspruch zusteht, wenn er zuvor die Minderung des Vergütungsanspruchs aufgrund desselben Mangels erklärt hatte. Hintergrund der höchstrichterlichen Entscheidung ist das noch nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen den Mängelrechten des Auftraggebers.

Wahlrecht des Auftraggebers

Nach den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Auftraggeber im Falle, dass das beauftragte Werk mangelhaft ist, wählen, welches Mängelrecht er gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Zur Wahl stehen dabei das Verlangen nach einer Mängelbeseitigung, die selbstständige Beseitigung des Mangels und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen, der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung der Vergütung, die Geltendmachung von Schadensersatz oder der Ersatz der vergeblichen Aufwendungen. Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wechsel zwischen bestimmten Mängelrechten möglich ist, schließt die Geltendmachung mancher Rechte die Wahl anderer Mängelrechte im Nachgang aus. Demzufolge wird im Falle des gewünschten Wechsels eines Mängelrechts regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob der Auftraggeber an die einmal getroffene Wahl endgültig gebunden ist oder ob ihm der gewünschte Übergang noch offensteht.

Erst Minderung dann Kostenvorschuss

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wendete sich der Auftraggeber gegen die Restwerklohnforderung des Auftragnehmers im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses. Zunächst begründete er dies damit, dass der Vergütungsanspruch aufgrund der Minderung des Verkehrswertes des Werkes teilweise nicht durchsetzbar sei. Die Minderung stützte der Auftraggeber dabei vorwiegend auf Schallschutzmängel. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Schallschutzmängel zwar bestehen, diese sich jedoch nicht auf den Wert der Immobilie auswirken. Folglich lagen nach Ansicht der Gerichte die Voraussetzungen der Minderung nicht vor. Aus diesem Grund stellte der Auftraggeber sein Mängelrecht auf die Geltendmachung eines Vorschussanspruchs für die Kosten der voraussichtlichen Mängelbeseitigung um. Es galt daher zu entscheiden, ob der Auftraggeber an seine auf die Minderung getroffene Wahl gebunden ist oder ob ihm der Wechsel zum Vorschussanspruch offensteht.

Ausschlusswirkung des großen Schadensersatzanspruchs

Gesetzlich geregelt ist allein der Fall, dass nach der Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes (§ 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB) - wenn also das Rückgängigmachen des Vertrages gefordert wird - der Anspruch auf Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung erlischt. Grund dafür ist, dass der Auftraggeber mit seinem Verlangen nach dem großen Schadensersatz zum Ausdruck bringt, endgültig kein Interesse an der Leistung mehr zu haben. Das Verlangen einer Nacherfüllung des Werkes steht folglich diametral zu diesem Interesse und ist zum Schutz des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Verhältnis zwischen Minderung zu den übrigen Mängelrechten

Eine gesetzliche Regelung zu dem Verhältnis der Minderung zu den übrigen Mängelrechten besteht nicht. Nach Auffassung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung soll die zunächst verlangte Minderung jedoch dem Verlangen nach einem Kostenvorschuss nicht entgegenstehen. Begründet wird dies mit dem dahinterstehenden Willen des Auftraggebers, der mit dem Minderungsverlangen zum Ausdruck bringt, das Werk trotz des Mangels behalten zu wollen. Es soll dem Auftraggeber daher nicht verwehrt werden, sein Leistungsinteresse durch Selbstvornahme mit Kostenerstattung in vollem Umfang durchzusetzen. Dem entgegen steht ein Rücktritt vom Vertrag ebenso wie das Verlangen nach einem großen Schadensersatz im deutlichen Widerspruch zu dem mit der Minderung signalisierten Willen, das Werk behalten zu wollen. Deshalb sind diese Mängelrechte im Fall der vorherigen Minderungserklärung ausgeschlossen. Mit dem Minderungsverlangen bringt der Auftraggeber zudem zum Ausdruck, dass er keine Beseitigung des Mangels durch den Auftragnehmer wünscht. Deshalb ist auch die nachträgliche Forderung nach einer Nacherfüllung ausgeschlossen.

Praxistipp

Zu beachten ist jedoch, dass das dargestellte Wahlrecht dem Auftraggeber erst dann zusteht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt unter anderem das sogenannte Recht zur ersten Andienung. Damit ist gemeint, dass dem Auftragnehmer zunächst unter Fristsetzung die Gelegenheit zu geben ist, den Mangel selbst zu beheben und auf diese Weise ordnungsgemäß zu erfüllen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, stehen dem Auftraggeber die verschiedenen Mängelrechte zur Wahl. Da zwischen den Mängelrechten teilweise Ausschlussrechte bestehen, sollte vor der Entscheidung für ein Mängelrecht stets geprüft werden, ob auch der mit dem Mängelrecht zum Ausdruck gebrachte Wille dem tatsächlichen Interesse entspricht, damit einem nachträglichen Wechsel zum tatsächlich gewünschten Mangelrecht kein Ausschluss entgegensteht.