Überwachungsplichten der Fachplanung für den Architekten

14.03.2025

In vielen Bauverfahren sind neben dem Architekten auch Sonderfachplaner auf der Baustelle tätig. Haftungsfragen können sich dann insbesondere für den Architekten und auch den Auftraggeber stellen, wenn ein Mangel mit der Planung durch einen Sonderfachplaner zusammenhängt und sich im Bauwerk realisiert. Wie ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2025, Az.2-31 O 186/24 zeigt, können den Architekten Überwachungspflichten treffen, welche eine (Mit-)Haftung für den Schaden nach sich ziehen.

Mangel in der Sonderfachplanung

Die Auftraggeber und späteren Klägern beauftragen einen Architekten für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 – 8, d.h. mit der Erstellung der Ausführungsplanung bis hin zur Objektüberwachung. Im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung musste ein weiterer Fachmann hinsichtlich der Tragwerksplanung (Statik) involviert werden. Die durch den Tragwerksplaner erstellten statischen Unterlagen sahen vor, dass eine bestimmte Wand in Stahlbeton ausgeführt werden müsste. Geplant wurde die betreffende Mauer indes durch den Architekten als Mauerwerk, was auch der Rohbauer entsprechend ausführte. Diese hatte der Statiker nicht vorgesehen und folgerichtig auch nicht berechnet. Der Architekt war untätig geblieben, obgleich Ausführungsplanung (Mauerwerk) und die statische Berechnung (Stahlbeton) unterschiedliche Ausführungsvarianten aufwiesen.

Nach der Fertigstellung zeigten sich Risse im Mauerwerk, die auf die Ausführung als Mauerwerk und die damit fehlende Verformungssteifigkeit zurückzuführen waren. Die Mangelbeseitigung verursachte Kosten in Höhe von 41.000 Euro. Der Architekt weigerte sich, die entsprechenden Kosten zu übernehmen, da er der Auffassung war, der Statiker habe die erstellten Ausführungspläne nicht ordnungsgemäß beachtet. Die Kläger forderten von dem beklagten Architekten daher Schadensersatz. Vorgeworfen wurde dem Architekten unter anderem, dass dieser eine fehlende Statik nicht erkannt habe.

Grundlegende Kenntnisse der Fachplanung

Das Landgericht Frankfurt (LG) sprach den Klägern richtigerweise die volle Höhe der Nachbesserungskosten zu, da der Architekt seine Pflichten aus dem Planung- und Überwachungsvertrag verletzt hatte. Nach diesem schuldet der Architekt die Erstellung einer funktionsfähigen Planung. Auch wenn der Bauherr Sonderfachleute – hier den Statiker - beauftragt, ist der Architekt zur Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter verpflichtet. Aus seiner eigenen geschuldeten Leistung folgt, dass der Architekt für ihn unschwer erkennbare Anhaltspunkte für eine mangelhafte Leistung des Fachplaners näher zu prüfen und gegebenenfalls durch Hinweise zu reagieren hat.

Kann der Mangel in dem betroffenen Fachbereich für den Architekten also dessen allgemeinen Wissensstand zugeordnet werden und ist der Mangel offensichtlich und ohne Spezialkenntnisse erkennbar, haftet der Architekt im Rahmen seiner Planungs- und Überwachungspflichten ebenfalls. Das Landgericht hat dies im vorliegenden Fall bejaht, woraus folgt, dass der Architekt selbst eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Er hätte die statischen Berechnungen und Positionspläne auf Übereinstimmung mit der eigenen Ausführungsplanung prüfen und folglich auf den Widerspruch zwischen Statik (Stahlbeton) und Ausführungsplanung (Mauerwerk) reagieren müssen.

Das LG führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass der bauüberwachende Architekt zumindest stellenweise bei der Ausführung des Rohbaus anwesend sein müsse und dabei stichprobenhaft die statischen Berechnungen und Pläne zu sichten und vor Ort deren Einhaltung zu prüfen habe. Die gelieferten Fachplanungsleistungen müsse der Architekt daher mindestens stichprobenweise auf Plausibilität kontrollieren.

Dem Einwurf des Architekten, dass den Auftraggeber ein Mitverschulden nach §§ 254 Abs. 1,278 BGB treffe, da die Tragwerksplanung auch aus seinem Verantwortungsbereich stamme, folgte das LG Frankfurt nicht. Der Statiker als Fachplaner sei nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gemäß § 278 BGB anzusehen, da der Bauherr gegenüber dem beklagten Architekten keine Fachplanungen schulde.

Erkenntnisse für die Praxis

Aus der Entscheidung des Gerichts geht wieder einmal das problematische Zusammenspiel zwischen Architekten und den beauftragten Fachplanern hervor. Typischerweise sind neben dem Architekten auch weitere Fachplaner für die Bereiche Statik, Brandschutz, Vermessung oder TGA auf der Baustelle tätig. In der Praxis wird die Verantwortung der Architekten und Ingenieure für die Ausführungsplanung und Objektüberwachung häufig unterschätzt. Denn nur weil noch andere Sonderfachplaner auf der Baustelle beschäftigt sind, heißt das nicht, dass der Architekt keine Verantwortung trägt. Dies ergibt sich schon aus seinen allgemeinen Leistungspflichten hinsichtlich der Koordination, Abstimmung, Überwachung und Integration der Fachplaner in seine eigene Planung.

In zahlreichen Verfahren wird der Architekt als Planer neben den Sonderfachleuten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Aus den vorstehend genannten Pflichten des Architekten im Zusammenhang mit den Fachplanern ergibt sich auch, dass eine Abwehr der Schadensersatzansprüche einzig mit der Begründung, dies betreffe ein Gewerk der Fachplaner, zumeist nicht erfolgsversprechend ist.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Pflichtverletzung des planenden Architekten zumindest dann vor, wenn es sich um offensichtliche Fehler aus dem Sonderfachbereich handelt, die sich dem Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erschließen. In vergleichbaren Fällen haften Fachplaner und Architekt grundsätzlich als Gesamtschuldner, da beide Planer eine mangelhafte Leistung erbringen. Klärungsbedürftig sind dann nur die Verursachungsanteile, wonach sich die Höhe der Haftungssumme ergibt.