Wie ist die Neuregelung der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen?

15.04.2025

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über die Auslegung des geänderten § 3 Abs. 2 BauGB zu entscheiden (Urteil vom 17.Januar 2025 – 14 S 376/24-, juris). 

Das Baugesetzbuch regelt Ort und Dauer der Auslegung von Entwürfen von Bauleitplänen sowie der Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Nach der alten Fassung von § 3 Abs.2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, sind diese Angaben mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Neuregelung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB ersetzt der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung durch die Veröffentlichung im Internet. Danach müssen entsprechende Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen im Internet veröffentlicht werden. Diese Unterlagen müssen vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt gemacht werden. Zusätzlich wurde die zuvor im Gesetz normierte (zusätzliche) Bekanntmachungsfrist von einer Woche gestrichen. Mit Streichung der Bekanntmachungsfrist will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es schon zuvor keines großen Aufwands bedurfte, die entsprechenden Unterlagen auf der Internetseite aufzurufen.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin, Teil einer aus zwei Gemeinden bestehenden Verwaltungsgemeinschaft, stellte einen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen auf. Das bedeutet, dass im Sinne des Konzentrationsgebots nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB die Windenergienutzung auf die (Konzentration-) Teilflächen beschränkt, im übrigen Plangebiet aber ausgeschlossen wird. Gegen diesen Teilflächennutzungsplan wandte sich die Antragstellerin, ein Unternehmen, das Windenergieanlagen plant und betreibt.

Im Rahmen des Normenkontrollantrags erklärte der VGH den Teilflächennutzungsplan teilweise für unwirksam. In der Folge wurde dieser in einer geänderten Fassung im Wege der Durchführung des ergänzenden Verfahrens erneut ausgelegt (§ 214 Abs.4 BauGB). Die Veröffentlichung der Planunterlagen unter Verweis auf die Internetseite/Internetadresse wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 13.10.2023 bis zum 13.11.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Das Amtsblatt trug das Datum vom 13.10.2023. Der Teilflächennutzungsplan wurde daraufhin rückwirkend in Kraft gesetzt.

Die Antragstellerin stellte daraufhin einen weiteren Normenkontrollantrag und führte aus, dass der Teilflächennutzungsplan bereits formell unwirksam sei, weil ein Fehler bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege. Danach sei gegen § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB verstoßen worden. Die Internetseite/Internetadresse, unter der die erforderlichen Unterlagen eingesehen werden konnten, sei nicht vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt gemacht worden.

Entscheidung des VGH

Der VGH stellte den Verstoß gegen § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB fest. Die Bekanntmachung erfolge nicht vor Beginn der Veröffentlichungsfrist. Denn für den Beginn der Veröffentlichungsfrist war der Beginn des Tages der Veröffentlichung maßgeblich (§ 187 Abs.2 BGB), also der 13.10.2023 um 0:00 Uhr. Da das Amtsblatt aber das gleiche Datum (13.10.2023) trug, erfolgte die Bekanntmachung nicht „vor Beginn der Veröffentlichungsfrist“.

Da half es der Antragsgegnerin auch nicht, dass sie vortrug, das Amtsblatt sei schon bereits am 12.10.2023 ausgetragen worden. Denn der VGH stellte fest, dass nicht das Verteilungs-, sondern das Erscheinungsdatum im Amtsblatt ausschlaggebend sei.

Der VGH stellte aber fest, dass der Verstoß gegen § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB geheilt werden konnte, da der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von einem Monat eingehalten worden war. Auf den Tag der ortsüblichen Bekanntmachung am 13.10.2023 folgte zumindest eine Veröffentlichung vom 14.10.2023 bis zum 13.11.2023. Nach der Fristberechnung des § 188 Abs.2 Var.2 BGB fiel das Fristende auf den 13.11.2023.

Auch die Neufassung des § 3 Abs.2 BauGB steht dieser Heilungsmöglichkeit nicht entgegen. Denn die in der alten Fassung noch vorgesehene Bekanntmachungsfrist von einer Woche war nun nicht mehr vorgesehen. D.h. anstelle der Frist ist eine bestimmte Reihenfolge getreten: Die Bekanntmachung muss vor der Auslegungsfrist erfolgen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es aber nach wie vor, eine Verkürzung der Frist und damit der Beteiligungsrechte zu verhindern. Vorliegend wurden diese Rechte aber nicht verkürzt, weil die Monatsfrist voll ausgeschöpft werden konnte.

Fazit

Das vorliegende Urteil ist gleichermaßen auf Bebauungspläne übertragbar. Für Städte und Gemeinden stellt die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine wichtige Hürde dar. Bei Missachtung der Fristen droht gar, dass der Bebauungsplan aufgehoben wird. Städte und Gemeinden sollten daher bei der Bekanntmachung und Veröffentlichung der Planunterlagen höchste Sorgfalt walten lassen. Die Rechtsprechung zeigt aber auch Möglichkeiten auf, einen solchen Fehler zu beheben.