Nachahmungsgefahr einer baurechtswidrigen Nutzung

15.05.2025

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hatte über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Nutzungsuntersagung zu entscheiden (Beschluss vom 17.10.2024 – 2 M 84/24). Im Rahmen dieser Entscheidung hatte das OVG sich insbesondere damit zu befassen, wann Anlass zur Annahme einer Nachahmung einer baurechtswidrigen Nutzung besteht.

Nutzungsuntersagung wegen unerwünschter Vorbildfunktion

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück errichtete er formell und materiell rechtswidrig einen Anbau und brachte auf dem Dach eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) an. Daraufhin erlies die Antragsgegnerin einen Bescheid, mit welchem sie dem Antragsteller aufgab, den Anbau einschließlich der PV-Anlage zu beseitigen, und untersagte ihm unter Androhung der sofortigen Vollziehung deren jeweilige Nutzung. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung führte die Antragsgegnerin an, dass durch die baurechtswidrige Nutzung eine unerwünschte Vorbildwirkung entstehe.

Gegen diese Anordnung setzte sich der Antragsteller zur Wehr. In diesem Verfahren entschied zunächst das Verwaltungsgericht (VG) Halle über die Sache und lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Es führte an, dass ein Hinweis auf eine bestehende Nachahmungsgefahr ausreiche, um eine sofortige Nutzungsuntersagung anzuordnen.

Keine Nachahmungsgefahr für den Betrieb der PV-Anlage

Das OVG schloss sich der rechtlichen Auffassung des VG nur teilweise an. Entgegen der Entscheidung des VG bestehe kein besonderes öffentliches Interesse, die Nutzung der PV-Anlage mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Nachahmungsgefahr vor.

Zwar liege die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei einer formellen Illegalität einer baulichen Anlage regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie dem Schwarzbauer ungerechtfertigte Vorteile entziehe. Das besondere öffentliche Interesse sei jedoch stets einzelfallbezogen zu beurteilen. So kann etwa ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung fehlen, wenn die baurechtswidrige Nutzung für Außenstehende nicht aufgrund objektiver Merkmale erkennbar sei und deshalb keinen Anlass zur Nachahmung geben könne.

So sei es auch im vorliegenden Fall für Außenstehende nicht ersichtlich, ob die auf dem Dach installierte PV-Anlage in Betrieb sei oder nicht. Bis zum Vollzug der Beseitigungsanordnung oder den gebotenen baulichen Veränderungen der Anlage ändere sich das Erscheinungsbild nicht. Folglich sei nicht ersichtlich, wie eine Nachahmungsgefahr durch das Abschalten der Photovoltaikanlage weiter verringert werden könne. Für die Nachbarn sei anhand von äußeren Merkmalen nicht erkennbar, ob die Anlage in Betrieb sei oder nicht.

Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich

Die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Nutzungsuntersagung hinsichtlich der PV-Anlage komme, so das OVG, ebenfalls in Betracht. Hat eine bauliche Anlage mehrere Verwendungszwecke, ist eine Untersagung hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen objektiv teilbar.

Im Ergebnis wird deutlich, dass bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung nicht pauschal eine Nachahmungsgefahr angenommen werden kann, sondern auf den jeweiligen Einzelfall Bezug genommen werden sollte.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Nachahmungsgefahr im jeweiligen Einzelfall immer überprüft werden sollte, um das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung rechtssicher zu begründen.