Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber – immer?

15.05.2025

Nahezu bei jeder Baumaßnahme stellt sich die Frage nach den Baugrundverhältnissen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 06.11.2024 (Az. 4 U 89/21) liefert hierzu wichtige Klarheit und zeigt, dass es für die Verteilung des Baugrundrisikos in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt. Das Leistungsverzeichnis und die weiteren Vertragsbestandteile sind entscheidend.

Der Auftraggeber trägt bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung das Baugrundrisiko. Dieser „eiserne“ Grundsatz hält sich wacker in den Köpfen vieler Praktiker. Der Baugrund ist ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter „Stoff“. Der Baugrund entspringt aus dem Einflussbereich des Auftraggebers, so dass diesen auch die unvorhersehbaren Gefahren, die vom Baugrund ausgehen, treffen müssen. So weit so gut.

In der Entscheidung des OLG Hamburg ging es um einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Auftragnehmer mit der Herstellung von Abwasserkanälen unter dem Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine beauftragt hatte. Das Bodengutachten wies darauf hin, dass im Trassenbereich mit schwach abrasiven Böden bis zu extrem abrasiven Bodenschichten zu rechnen sei. Die bindigen Böden wiesen ein mittleres bis hohes Verklebungspotenzial auf. Der Auftragnehmer beantragte eine Mehrvergütung von etwa 5,5 Millionen Euro mit der Begründung, der vorgefundene Baugrund sei in Bezug auf Abrasivität und Verklebungspotenzial von den vertraglich festgelegten Erwartungen abgewichen.

Vertragliche Vereinbarungen maßgeblich

Das OLG Hamburg verneinte den Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass eine Abweichung zwischen Bau-Soll und Bau-Ist nicht vorlag. Eine Mehrvergütung kann der Auftragnehmer nicht verlangen, wenn der vertraglich beschriebene Baugrund dem tatsächlich beschriebenen Baugrund entspricht. Ausgangspunkt für die Feststellung des Bausolls ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es für die Verteilung des Baugrundrisikos in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt (insbesondere BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07). Darin heißt es unter anderem, dass Baugrundgutachten, die der Ausschreibung zugrunde liegen, dann Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht werden, wenn sie für die Preiskalkulation von erheblicher Bedeutung sind.

Dabei sind an eine Risikoübernahme durch den Auftragnehmer, die sich auf unbekannte Bodenverhältnisse bezieht, strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere, wenn sie die Kosten erheblich beeinflussen können (BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07).

Bedeutung der Ausschreibung und der VOB/A

Eine wichtige Rolle spielt im Rahmen der Auslegung § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 VOB/A. Danach darf der Bieter davon ausgehen, dass der Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A hält und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko übertragen will. Hierzu bedarf es insbesondere einer möglichst klaren und eindeutigen Ausschreibung (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.1993, Az. VII ZR 47/93). Lässt die Ausschreibung jedoch keinen Zweifel daran, dass der Auftragnehmer eine unkalkulierbare Leistung zu einem bestimmten Preis übernehmen soll und kommt auf Grundlage dieser Ausschreibung ein Vertrag zustande, so gilt der vertraglich vereinbarte Preis auch dann, wenn sich die Kalkulationsannahmen als unzutreffend erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1996, Az. VII ZR 59/95). Ein etwaiger Verstoß gegen die VOB/A führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übernahme eines ungewöhnlichen Wagnisses.

In der Konsequenz nahm das OLG Hamburg die Auslegung, wer das Baugrundrisiko zu tragen hatte, in erster Linie anhand des Leistungsverzeichnisses und der weiteren Vertragsbestandteile vor. Maßgeblich war, dass das Leistungsverzeichnis zur Beschreibung des Baugrundes auf das Bodengutachten und nicht auf die Baubeschreibung Bezug nahm. Zudem wurde nicht bloß pauschal auf das Bodengutachten Bezug genommen, sondern ausdrücklich auf die Klassifizierung gemäß DIN 18319. Die genaue Betrachtung ergab demnach, dass für die Parameter Abrasivität und Verklebungspotenzial die Wertungen des Baugrundgutachters Gegenstand der vertraglichen Einigung der Parteien zum Baugrund geworden waren. Ein abweichendes Ergebnis zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ergab sich auch nicht aus der VOB/C, namentlich aus der DIN 18319. Diese technischen Bedingungen sind zwar gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B Vertragsbestandteil. Sowohl aus der vertraglichen Regelung als auch aus § 1 Abs. 2 VOB/B ergibt sich jedoch, dass der zu allen Parametern (Abrasivität und Verklebungspotenzial) konkreten und eindeutigen Leistungsbeschreibung gegenüber den Regeln der DIN 18319 Vorrang zukommt.

Klare vertragliche Vereinbarungen schützen vor Streitigkeiten

Das Ergebnis des Rechtsstreits verdeutlicht die Wichtigkeit, vertraglich genau zu regeln, wer das Baugrundrisiko trägt. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten sich frühzeitig über die Bedingungen einig werden, um spätere Konflikte und unerwartete Mehrkosten zu vermeiden. Denn stellt sich der Baugrund als wie „im Vertrag“ beschrieben dar, können Mehrkosten aufgrund von Bodenverhältnissen, die von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichen, nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, der Auftraggeber trage das Baugrundrisiko.