Bedenkenhinweis schützt nur bei klarer Belehrung

15.06.2025

Architekten und Unternehmer können sich nicht durch vage Hinweise auf Risiken entlasten. Das KG Berlin bekräftigt: Wer von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, muss den Auftraggeber unmissverständlich und konkret über die Folgen belehren. Nur ein deutlicher Hinweis auf die Regelabweichung kann vor Haftung schützen – und auch das nur bei fremden Fehlern.

Nur ein klarer Hinweis schützt

Das Kammergericht (KG) Berlin bleibt mit seinem Urteil vom 15.04.2024 (7 U 152/21) auf Haftungskurs: Wer von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, muss seinen Auftraggeber ausdrücklich und verständlich über die Tragweite der Entscheidung informieren. Der bloße Hinweis auf etwaige Nutzungsfolgen – etwa Zugluft infolge konstruktiver Besonderheiten – genügt nicht. Das KG verlangt – im Schulterschluss mit dem Bundesgerichtshof (BGH) – eine aktive und konkrete Aufklärung über technische Mängel und deren Bedeutung, also einen belehrenden Bedenkenhinweis, der die Tragweite der Abweichung verständlich macht.

Planung, Überwachung, Ausführung – Verantwortung bleibt persönlich

Gegenstand des Verfahrens war die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes. Die Planungsverantwortung trug ein Architekt, ausgeführt wurde von mehreren Unternehmern. Die Mängelpalette des Architekten und der Unternehmer reichte bereits vor der Abnahme von fehlender Sonnenschutzverglasung über Zugluft durch eine Sonderkonstruktion bis hin zu großflächigen Absenkungen von Fußböden. Der Auftraggeber nahm daraufhin alle seine Auftragnehmer auf Kostenvorschuss gem. § 634, 637 Abs.3 BGB für die Beseitigung der Mängel in Anspruch.

Das KG sprach dem Auftraggeber Vorschüsse zur Mängelbeseitigung zu – und zwar noch vor der Abnahme. Das Gericht bleib dabei auch der BGH-Rechtsprechung treu: Ein Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB besteht, wenn der Auftraggeber keine (Nach-)Erfüllung mehr verlangt.

Die Einwände der Beklagten überzeugen nicht. So genügte dem Gericht nicht, dass der Architekt auf die Gefahr von Zugluft hingewiesen hatte, denn die verwendete Fensterkonstruktion wich von den Regeln der Technik ab. Eine konkrete Belehrung über die technische Regelverletzung und deren Konsequenzen war nicht dokumentiert. Auch der Umstand, dass der Architekt die Bauüberwachung nicht lückenlos ausübte, führte nicht zur Entlastung: Bei qualitätskritischen Bauteilen sei eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Vor dem Fenstereinbau hätte der Architekt kontrollieren müssen, ob die richtigen Elemente geliefert worden waren.

Ebenso haftet ein Unternehmer für Mängel, die auf mangelhafte Vorleistungen eines anderen Betriebs zurückgehen. Das KG betont: Auch in solchen Fällen ist zumindest eine Plausibilitätskontrolle zumutbar und erforderlich.

Dokumentation ersetzt keine Sorgfalt

Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung ein. Wer gegen technische Regeln verstößt, trägt die Verantwortung – es sei denn, der Auftraggeber wurde nachweislich umfassend aufgeklärt und belehrt und hat der Ausführung in Kenntnis der Risiken zugestimmt. Ein bloßer pauschaler Hinweis genügt nicht. Auch eine konkludente Zustimmung des Auftraggebers entlastet nicht, wenn dieser über die technischen Mängel und deren Folgen nicht oder nur unzureichend informiert wurde.

Eine lückenlose Dokumentation der Bauüberwachung ist mit heutigen Mitteln problemlos möglich, schützt aber nicht vor Haftung, wenn qualitätsrelevante Prüfpflichten verletzt werden. Wer Sonderkonstruktionen plant oder übernimmt, muss nicht nur prüfen, sondern auch belehren – inhaltlich, technisch und nachvollziehbar. Nur dann kann ein Bedenkenhinweis überhaupt haftungsentlastend wirken.