Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine Dachpfanne „glänzend“ ist und ob von ihr eine störende Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, wandte sich gegen die Dachziegeln des nachbarlichen Gebäudes. Der Nachbar hatte sich - unter Rücksprache mit der Gemeinde - für engobierte Dachziegel entschieden. Nach Herstellerangaben wurde diese als „nur schwach glänzend“ und als „nicht mit glasierten Dachpfannen vergleichbar“ beschrieben.
Der Kläger, welcher sich an dieser Farbwahl störte, hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg gegen die zuständige Bauaufsicht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen seinen Nachbarn geklagt. Der Kläger war der Auffassung, dass von den verwendeten Dachziegel Störungen ausgingen. Zusätzlich wandte er sich gegen eine an der Grundstücksgrenze errichtete Stützmauer samt aufstehendem Zaun.
Unzulässige Farbauswahl aus Sicht des Klägers
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die konkrete Farbe der Dacheindeckung gegen örtliche Bauvorschriften verstoße und die Wahl der Dachpfanne das Rücksichtnahmegebot verletze, da er sich durch die ausgehenden Reflexionen gestört fühlte. Darüber hinaus verletze die Stützmauer Abstandsflächenvorschriften, sodass eine Belichtung und Belüftung seines Grundstücks nicht mehr gewährleistet sei. Nachdem die Klage bereits in der ersten Instanz erfolglos blieb, wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG abgelehnt. Damit bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz.
Zunächst beschäftigte sich das VG und später auch das OVG mit der Frage, ob die konkreten Dachziegeln gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen könnten. Denn aus der einschlägigen örtlichen Bauvorschrift ergibt sich, dass Dachpfannen nur mit rot bis rotbraun und anthrazit Farbtönen zulässig seien. Daneben seien auch Zwischentöne möglich. Unzulässig seien jedoch glänzende Dachpfannen. Das Farbspektrum wurde über RAL-Farben näher bestimmt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es zudem, dass reflektierende und glänzende Töne ortsuntypisch seien und dadurch störend oder beeinträchtigend auf die Nachbarschaft wirken könnten.
Auf diesen Hinweis stützte sich der Kläger. Auch die gegenteilige Herstellerbeschreibung vermochte ihn nicht zu überzeugen. Er trug im gerichtlichen Verfahren zudem vor, dass durch die starken Reflexionen die eigenen Wohnräume und Teile der Gartenflächen zeitweilig nicht nutzbar seien. In der Berufungsinstanz ergänzte er seinen Vortrag dahingehend, dass das Gericht verkannt habe, dass in der verstärkten Reflexion in der Mittagszeit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots läge.
Die Wohnortgemeinde hingegen hatte die Wahl des Nachbarn im Vorfeld bereits akzeptiert und als zulässig eingestuft. Das OVG bestätigte, dass die örtlichen Bauvorschriften nicht verletzt seien. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „glänzend“ bedarf einer Auslegung und Bewertung. Hierbei sei die Begründung des Bebauungsplans heranzuziehen, wonach nur matt glänzende Dachpfannen zulässig sind. Bei der Beurteilung der konkreten Dachpfanne sei eine durchschnittliche Empfindlichkeit heranzuziehen.
Dass die vorliegende Dachpfanne nicht glänzend sei, ergebe sich nach Auffassung des OVG zum einen aus der Herstellerbeschreibung, zum anderen aber auch aus der Einstufung der Gemeinde und nicht zuletzt aus dem Eindruck des Einzelrichters, der einen Ortstermin festlegte. Die Einstufung der Gemeinde sei – so das OVG – zwar nicht binden, jedoch läge darin eine authentische Interpretation der eigenen Norm. Die Ortsbegehung des Einzelrichters sei zudem ausreichend gewesen, um sich einen Eindruck zu verschaffen.
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
Ferner liege nach Ansicht des OVG keine Verletzung des Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vor. Bauliche und sonstige Anlagen können zwar unzulässig sein, wenn von ihnen Störungen oder Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Doch die wahrgenommenen Lichtreflexionen seien nicht unzumutbar. Denn die Zumutbarkeit – so das OVG – beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des ortsüblichen und sozialadäquaten zumutbaren Abschirmmaßnahmen ergreifen kann.
Dies war nach Ansicht beider Gerichte der Fall. Denn anders als bei Lärmimmissionen oder Geruchsimmissionen, kann der Kläger durch herkömmliche Maßnahmen (beispielsweise durch Vorhänge oder Jalousien) bzw. durch Hecken oder Rankgerüste die Immissionen erfolgreich abschirmen. Schließlich sei sogar die Verwendung glasierter Dachziegeln möglich und verbreitet. Selbst wenn der Klägerin im konkreten Fall subjektiv eine Störung empfindet, ist Schwelle zur Rücksichtslosigkeit in der Regel nicht überschritten. Zumal vorliegend nicht einmal glänzende Ziegel verwendet wurden.
Darüber hinaus argumentierte das OVG mit dem Eintritts- und Austrittswinkel der Reflexion von ca. 60 Grad. Denn in diesem Fall wäre die Reflexion nach unten gerichtet, sodass sie aufgrund des Abstands der Gebäude schon vor dem Gebäude des Klägers auf den Boden auftreffen würde.
Kein bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund der Stützmauer mit Zaun
Zuletzt hatte sich das Gericht noch mit der grenzständigen Stützmauer zu befassen. Ein notwendiges Einschreiten der Bauaufsicht wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls abgelehnt. Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächen dem Schutz der Nachbarn grundsätzlich dienen (sog. drittschützende Wirkung), war die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung, von einem Einschreiten abzusehen, nicht zu beanstanden. Die Höhenüberschreitung des Zauns von 0,15 Meter lag unterhalb der Bagatellgrenze, betonte das OVG. Aufgrund der Topografie und des durchgängigen Bewuchses des Zaunes auf beiden Seiten war eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers nicht anzunehmen. Dass dieser Zaun dem klägerischen Grundstück Luft und Licht nimmt, war laut OVG fernliegend.
Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die subjektiven Wahrnehmungen in Bezug auf von anderen Grundstücken ausgehenden „Störungen“ oftmals mit der rechtlichen Einordnung des Falles auseinandergehen. Die Geltendmachung solcher Ansprüche aufgrund mangelnder Belichtung, Belüftung oder Verschattung ist oftmals sehr anspruchsvoll und nur im Einzelfall erfolgreich.