Besondere Begründung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung

15.10.2025

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte kürzlich in einem Beschwerdeverfahren (Beschl. v. 12.08.2025 – 4 B 791/25) über eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entscheiden. Eine hessische Gemeinde hatte sich mit einem Eilantrag gegen die sofortige vollziehbare Ersetzung ihres Einvernehmens gewandt. Die Baugenehmigungsbehörde, die der Auffassung war, die Gemeinde habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, ordnete die sofortige Vollziehung der Ersetzung an. Dem Verfahren zugrunde lag ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem März 2025.

Das gemeindliche Einvernehmen § 36 BauGB

In den in § 36 BauGB genannten Fällen hat die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde über einen Bauantrag zu entscheiden. So lag auch hier der Fall. Die Gemeinde hat sodann zu prüfen, ob sie ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt oder ob sie es aus den in § 36 Abs. 2 BauGB genannten Gründen versagt. Versagt die Gemeinde das Einvernehmen und hält die Bauaufsichtsbehörde dies für rechtswidrig, kann die Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die Ersetzung stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar, der mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.

Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen

Grundsätzlich haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung, sodass der zugrundeliegende Verwaltungsakt erst dann vollzogen werden kann, wenn hierüber entschieden wurde. Gesetzlich sind jedoch einige Ausnahmen vorgesehen. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz eine Regelung ergibt, wonach Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt, wie beispielsweise im Baunachbarrecht (in § 212 a BauGB geregelt). In diesem Bereich können z.B. Rechtsbehelfe des Nachbarn das Verfahren nicht verzögern. Auch wenn Widerspruch und Klage erhoben werden, kann der Verwaltungsakt vollzogen werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Zudem kann die Behörde ausnahmsweise, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt, anordnen, dass der Verwaltungsakt sofortig vollziehbar sein soll. Da sich diese Regelung jedoch nicht bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, sind hieran erhöhte Voraussetzungen geknüpft, wie das Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dieses besondere Interesse muss schriftlich begründet werden gem. § 80 Abs. 3 S.1 VwGO. Um den Vollzug des Bescheids dennoch bis zu einer Entscheidung zu verhindern, bleibt den Betroffenen (in diesem Fall der Gemeinde) lediglich noch der Weg über den sog. Eilrechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung gerichtlich wiederherstellen zu lassen. Gegenstand dieses Verfahrens ist, neben einer Prüfung der Erfolgsaussichten, in erster Linie auch die Feststellung, ob die Anforderungen an die besondere Begründung erfüllt sind.

Die Beschwerdeentscheidung des VGH

Im vorliegenden Fall fehlte es an dieser besonderen Begründung. Während das Verwaltungsgericht die Begründung noch für ausreichend erachtete und den Eilantrag der Gemeinde ablehnte, war der VGH hingegen der Auffassung, dass die dargelegte Begründung der Bauaufsicht unzureichend sei. Denn nach Auffassung des VGH konnte kein besonderes Interesse des betroffenen Bauherrn dargelegt werden, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen würde.

Die von den Betroffenen ausgeführten Gründe, wonach eine Verzögerung des Bauvorhabens mit wirtschaftlichen Einbußen, wie beispielsweise fehlenden Mieteinnahmen, verbunden sei, genügen nach Auffassung des VGH nicht. Denn diese Gründe würden bei jedem Bauvorhaben vorliegen. Um dem besonderen und einzelfallbezogenen Charakter der Anordnung gerecht zu werden, bedarf es vielmehr einer konkreten Darlegung, weshalb in diesem besonderen Einzelfall ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung gerechtfertigt sein soll. Denn andernfalls würde der Ausnahmecharakter der Regelung des § 80 Abs. 3 VwGO unterlaufen. Auch der von der Antragsgegnerin dargestellte Vergleich mit der Regelung aus dem Baunachbarrecht verfängt nicht.

Der VGH betont, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Einvernehmen bewusst keine dem § 212 a BauGB nachgebildete Regelung aufgenommen und somit kein Bedürfnis für eine generelle Beschleunigung gesehen hat. Demnach ist auch der vorgenannte Paragraf nicht zur Auslegung heranzuziehen.

Besondere Bedeutung der Planungshoheit

Indem der Gesetzgeber hier keine ausdrückliche Regelung normiert hat, zeigt er die besondere Bedeutung der bei der Gemeinde liegenden Planungshoheit auf. Er priorisiert die Planungshoheit gegenüber der Baufreiheit. Erteilte Genehmigungen sollen bei gegenteiliger Auffassung der Gemeinde über die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht sofort umgesetzt werden können, vielmehr bedarf es einer Klärung in der Hauptsache. Bis zum Abschluss der Hauptsache soll der negativen Auffassung der Gemeinde Vorrang eingeräumt werden.

Aus diesem Grund entschied der VGH, dass unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird. Ob das gemeindliche Einvernehmen nun zu Recht verweigert wurde, wird sich demnach erst im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht klären lassen.

Die Entscheidung zeigt gut, dass pauschale Behauptungen zur Begründung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichen. Die Behörde muss vielmehr darlegen, dass sie sich dieser Ausnahme bewusst ist und in dem konkreten Einzelfall der Auffassung ist, dass das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Beteiligten überwiegt. Diese Überlegungen sollten auch stets Ausdruck in dem zugrundeliegenden Bescheid finden.