Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was Besseres findet - OVG Münster zum Artenschutz in der Bauleitplanung

14.11.2025

Auch wenn ein Bebauungsplan kein Verfallsdatum hat, also grundsätzlich für die Ewigkeit gilt, ist man natürlich nicht ewig daran gebunden. Die Gemeinde kann ihn vielmehr jederzeit ändern oder aufheben. Trotzdem hat der an Schillers „Glocke“ angelehnte Spruch seine Berechtigung. Denn das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet muss gründlich geprüft werden, bevor der Bebauungsplan beschlossen wird. Das kann manchmal bedeuten, dass der Gutachter auch ein zweites oder drittes Mal ran muss, selbst wenn die artenschutzrechtliche Untersuchung nur wenige Jahre alt ist - vielleicht findet sich ja noch „was Besseres“. Die Daumenregel, dass die Aktualität des Artenschutzfachbeitrags ausreicht, wenn er weniger als fünf Jahre alt ist, gilt nicht immer. So sah es jedenfalls (zu Recht!) das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in seiner Entscheidung vom 10.09.2025 (10 D 228/24.NE).

Hintergrund der Entscheidung

Das Thema Artenschutz spielt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auf mehreren Ebenen eine Rolle. Zunächst handelt es sich bei dem Vorkommen (streng oder besonders) geschützter Arten im Plangebiet oder dessen Einwirkungsbereich um einen Umweltbelang, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Auch unter dem Aspekt des Gebietsschutzes,z. B. in einem Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet, kann die mögliche Beeinträchtigung geschützter Arten infolge der Planverwirklichung bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine wichtige Rolle spielen - entweder nur als wichtiger Belang im Rahmen der Abwägung oder als zwingend zu beachtende höherrangige Vorschrift. Letzteres gilt auch für die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Ist absehbar, dass die Planverwirklichung gegen die Verbote des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen würde, kann dieser Konflikt nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Der Verstoß gegen höherrangiges Recht betrifft freilich nicht direkt § 44 Abs. 1 BNatSchG, denn schließlich kann der Bebauungsplan selbst keinem Tier und keiner Pflanze etwas zuleide tun. Das geschieht erst, wenn die durch Bebauungsplan neu geschaffenen Baurechte von den Grundstückseigentümern durch entsprechende Bautätigkeit ausgenutzt werden, also im Planvollzug. Die entgegenstehende Norm findet sich dafür aber in § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Bebauungsplan darf nach dieser Vorschrift nur dann aufgestellt werden, wenn er städtebaulich erforderlich ist. An dieser städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es, wenn von vornherein klar ist, dass sich der Bebauungsplan oder wesentliche Teile von ihm in der Praxis nicht umsetzen lassen. Ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arten oder im Einzelfall auch eine Ausnahmegenehmigung stellt § 44 Abs. 1 BNatSchG ein unüberwindliches rechtliches Hindernis für den Planvollzug dar.

Artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung

Aus den dargestellten Gründen muss der Plangeber schon bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sorgfältig prüfen: Welche Arten kommen im Plangebiet vor, welchen Schutzstatus genießen diese Arten, wie werden diese Arten durch den Planvollzug betroffen und was kann vorbeugend dagegen unternommen werden? Mit dieser Prüfung beauftragt die Gemeinde/der Investor typischerweise einen geeigneten Sachverständigen. Welcher Aufwand aber zu betreiben ist, dazu gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen. Den aktuellen Stand der Rechtsprechung hat das OVG Münster in seiner jüngsten Entscheidung sehr schön zusammengefasst:

- Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird. Vielmehr kommt es auf die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung an, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Der Planungsträger verfehlt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er nicht darlegen kann, wie der Vollzug solcher Festsetzungen zumindest langfristig erfolgreich bewirkt werden kann.

- Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind danach die der Gemeindevertretung bei der Beschlussfassung vorliegenden Erkenntnisse.

- Für die Überprüfung dieser Prognose der Gemeindevertretung kommt es auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an.

- Ein die Vollzugsunfähigkeit nach sich ziehendes rechtliches Hindernis können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sein.

- Infolge der nur mittelbaren Bedeutung für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Im Rahmen seiner Abschätzung hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten.

- Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab.

- Erforderlich ist eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Ermittlung und Bestandsaufnahme. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder möglich noch rechtlich geboten.

- Die Bestandsaufnahme muss die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände und möglicher Befreiungslagen zu überprüfen. Dies erfordert eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen.

- Seine Abschätzung muss der Plangeber überdies auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Ohne dass gesetzliche Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen existieren, können aus naturschutzfachlicher Sicht faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Da es sich bei einer solchen zeitlichen Grenze jedoch nur um einen ersten Anhalt handelt, kann bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen jedoch auch eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein. Maßgeblich sind die jeweiligen Einzelfallumstände.

Gerade bei dem letzten Kriterium haperte es. Die Stadt hatte zwar einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Arteninventars beauftragt. Die Untersuchung – der sogenannte Artenschutzfachbeitrag – war bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch erst wenige Jahre alt, entsprach also der Daumenregel, wonach der artenschutzrechtliche Fachbeitrag bis zu fünf Jahre alt sein darf.

Die Geburtshelferkröte war der „Tod“ des Bebauungsplans

Das Problem war (unter anderem), dass die Stadt sehr konkreten und qualifizierten Hinweisen aus der förmlichen Bürgerbeteiligung auf ein Vorkommen der Geburtshelferkröte nicht weiter nachgegangen war. Der Artenschutzbeitrag und erst recht die ihm zugrunde liegenden Begehungen des Untersuchungsgebiet datierten aus der Zeit vor der förmlichen Bürgerbeteiligung. Im Artenschutzbeitrag hatte der Sachverständige ein Vorkommen von Amphibien der besonders oder streng geschützten Arten nicht feststellen können. Zeitlich nachfolgend waren aber im Plangebiet Teiche neu entstanden. Aus einer Stellungnahme im Rahmen der Bürgerbeteiligung gab es ganz konkrete Hinweise auf ein Vorkommen der Geburtshelferkröte mit Bildnachweis, Fundstelle und Datum. (Die Geburtshelferkröte ist eine streng geschützte Art, die im Anhang IV zur FFH-Richtlinie aufgeführt ist.) Das nahm die Stadt allerdings nicht zum Anlass, den Artenschutzgutachter mit einer Aktualisierung seines Gutachtens zu beauftragen, sondern schrieb lediglich in ihrem Abwägungsbeschluss, dass man die Hinweise zur Kenntnis nehme und mit Amphibien-Leitvorrichtungen dafür sorgen wolle, dass ein erhöhtes Tötungsrisiko verhindert werde. Die Stadt übersah dabei aber geflissentlich, dass nicht nur die Tötung, sondern auch die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einem artenschutzrechtlichen Verbot unterliegt. Die in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen bestätigten, dass sich unter den gegebenen Umständen eine ergänzende Untersuchung durch den Artenschutzgutachter aufgedrängt hätte. Bei diesem Befund war von besonderer Bedeutung, dass sich der Untersuchungsraum durch die Bildung von neuen Teichen nach der durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung verändert hatte und seither geeignete Habitatstrukturen für Amphibien wie die Geburtshelferkröte aufwies. Es kam hinzu, dass die fragliche Stellungnahme eines Bürgers sehr profunde Angaben zu dem Vorkommen enthielt.

Am Ende wurde der Bebauungsplan vom OVG Münster aufgehoben. Wegen der mangelnden Aktualität der artenschutzrechtlichen Untersuchung fehlte eine verlässliche Grundlage für die Prognose, ob dem Planvollzug unüberwindbare rechtliche Hindernisse in Form der artenschutzrechtlichen Verbote entgegenstehen.

Was ist in solch einem Fall zu tun?

Die im Normenkontrollverfahren unterlegene Antragsgegnerin wird nun die entsprechenden Untersuchungen nachholen müssen. Sollte sich ein Vorkommen der Geburtshelferkröte bestätigen, müssten unter anderem entsprechende CEF-Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt oder vertraglich vereinbart werden, damit eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Planverzug sicher ausgeschlossen wird. Das kann beispielsweise durch vorausgehende Anlage von Ersatzgewässern in der unmittelbaren Nähe und Umsiedlungsmaßnahmen geschehen. Ein endgültiges Aus für einen Bebauungsplan bedeutet das Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten in der Regel nicht.

Praxishinweis

Es genügt nicht, einen Artenschutz-Gutachter einmalig zu beauftragen und dann zügig (innerhalb von fünf Jahren) nach der letzten Begehung durch den Sachverständigen den Bebauungsplan zu beschließen. Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Habitatstrukturen im Untersuchungsgebiet seither wesentlich verändert haben oder wenn es profunde Hinweise aus der Behörden-/Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein Vorkommen von geschützten Arten gibt, die der Gutachter nicht aufgefunden hat, dann müssen gezielt Nachuntersuchungen durch den Gutachter vorgenommen werden. Aber nicht jeder Hinweis aus der Bürgerbeteiligung verpflichtet zu dieser Vorgehensweise. Oft finden sich interessensgeleitete Stellungnahmen, die ins Blaue hinein das Vorkommen irgendwelcher Arten behaupten. Hier muss man dann genau hinschauen: Handelt sich um Arten, die in der Bauleitplanung relevant sind? Gibt es überhaupt geeignete Habitatstrukturen im Untersuchungsraum, die ein Vorkommen dieser Art nahelegen? Falls ja, sind diese Arten ggf. ohnehin schon durch die getroffenen Festsetzungen geschützt? Im Zweifel muss diese Fragen der Artenschutzsachverständige beantworten.

Das Praxisbeispiel zeigt einmal mehr: Das Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne ist fehleranfällig, und auf bloße Daumenregeln darf man sich nicht verlassen. Eine qualifizierte anwaltliche Begleitung des Planaufstellungsverfahrens hilft, solche Fehler zu erkennen und zu vermeiden. Das spart Zeit und Kosten und schont die Nerven.