
Der Satz „Der Star ist die Mannschaft“ ist ein bekannter Leitspruch aus dem Fußball, der ursprünglich vom damaligen Bundestrainer Berti Vogts während der Europameisterschaft 1996 geprägt wurde, die Deutschland seinerzeit zum dritten (und bisher letzten) Mal gewann. Auch im Vergaberecht stellt sich des Öfteren die Frage, ob und wie ein öffentlicher Auftraggeber (AG) das Projektteam der Bieter bewerten darf und wie hierzu sinnvolle Zuschlagskriterien aufgestellt werden können. Hiermit befasst sich der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) mit seinem Beschluss vom 11.06.2025.
„Auftreten des Teams“ und „Souveränität im Vortrag“ als Zuschlagskriterien
Der AG schrieb einen Wettbewerb zur „Planung und Realisierung von Apartmenthäusern an der Klinik H in K als Architektenleistung einschl. Freianlagen“ EU-weit aus. Hierbei sollten die Bieter zu Präsentations- und Verhandlungsterminen eingeladen werden, bei denen sie verschiedene Konzepte (u.a. zum Kosten- und Nachtragsmanagement) vorstellen sollten. In der Bewertungsmatrix war als Zuschlagskriterium u.a. vorgesehen: Präsentationstermin Vorstellung der Angebotsbestandteile „Konzept zum Kosten- & Nachtragsmanagement“, „Konzept zur Terminsicherheit“ sowie „Vorschläge und konkrete Vorgehensweise zur entwurflichen Entwicklung im Planungsprozess“ sowie Diskussion und Beantwortung von Fragen (mit einer Gewichtung von 10 %). Hierbei waren Kriterien wie das „Auftreten des Teams“ und die „Souveränität im Vortrag“ maßgeblich. Ein Bieter rügt u.a. diese Zuschlagskriterien als vergaberechtswidrig, weil sie einen nicht prüfbaren subjektiven Maßstab enthielten und nicht auf der Wertung der schriftlichen Angebote beruhten, und stellt sodann einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer Nordbayern gab dem Bieter in wesentlichen Punkten Recht. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des AG.
Qualität der Präsentation und fachliche Kompetenz haben Auftragsbezug
Der Vergabesenat des BayObLG teilt nicht die Auffassung der Vergabekammer, dass die in der Wertungsmatrix zum Kriterium „Präsentationstermin“ vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt („Was“), sondern die Art („Wie“) der Präsentation betreffen („Auftreten des Teams“, „Souveränität im Vortrag“), mangels konkreten Bezugs zum Auftrag vergaberechtswidrig sei (im Sinne § 127 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Vergabeverordnung (VgV)).
Die vorgenannten Kriterien stünden in einer Verbindung zum Auftragsgegenstand i.S.d. § 127 Abs. 3 GWB, welche dann gegeben sei, wenn sich die Zuschlagskriterien in irgendeiner Hinsicht auf die zu erbringenden Leistungen beziehen.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV verlange für die Bewertung der Qualität des eingesetzten Personals im Rahmen der Zuschlagskriterien darüber hinaus, dass diese einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Dabei seien die hinsichtlich der Qualität des Personals genannten Aspekte seiner Organisation, Qualifikation und Erfahrung nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht als abschließend zu verstehen (BR-Drs. 87/16, S. 213).
Die in der Wertungsmatrix vorgesehene Bewertung (auch) von Aspekten der Qualität des Vortrags im Rahmen der Bieterpräsentation verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen diese Vorgaben. Die Kriterien zeigten, dass die im Rahmen der Präsentation vorzustellenden Konzepte jeweils insbesondere auch den Austausch mit und die Leitung bzw. Anweisung von anderen an der Projektrealisierung beteiligten Akteuren (Fachplanern, Bauunternehmern) beinhalten, und zwar gerade mit Blick auf kritische bzw. unvorhergesehene Situationen und Entwicklungen. Die Kriterien würden belegen, dass die Qualität der Präsentation und die bewertete fachliche Kompetenz den erforderlichen Bezug zur zu erwartenden Qualität der Leistungserbringung aufweisen.
Denn es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Gelingen der erforderlichen Führungs- und Leitungstätigkeiten des Architekten auch davon abhängt, wie souverän und durchsetzungsstark er und sein Projektleiter (ggfs. auch gemeinsam) auftreten können. Dass die Präsentation von Konzepten gegenüber einem potenziellen Auftraggeber etwas anderes ist als die Durchsetzung eines solchen Konzepts „auf der Baustelle“ stehe dem nicht entgegen, da die Fähigkeit zu souveränem und sicherem Auftreten mit Blick auf die Themen des Konzepts in beiden Fällen erforderlich sei. Aufgrund dieser konkreten Umstände sei zu erwarten, dass die bewerteten Kriterien im Sinn des § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben können. Dabei komme dem Auftraggeber insoweit ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, für dessen Überschreiten hier nichts ersichtlich sei.
Fazit: Art der Präsentation darf gewertet werden!
Im Ergebnis ist eine in der Wertungsmatrix zum Kriterium "Präsentationstermin" vorgesehene Bewertung der Art der Präsentation ("Auftreten des Teams", "Souveränität im Vortrag") bei der vorliegenden Ausschreibung von Architektenleistungen nicht vergaberechtswidrig. In der Wertungsmatrix darf somit auch eine Bewertung von Kriterien vorgesehen werden, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen. Auch solche Kriterien weisen einen hinreichenden Auftragsbezug i.S.d. § 127 Abs. 3 GWB auf und sind daher vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Dies hatte eine ältere Rechtsprechung aus der Zeit vor der Vergaberechtsreform von 2016 (z. B. OLG Karlsruhe, IBR 2013, 237) noch anders gesehen.
Für den rügenden Bieter hat sich das Nachprüfungsverfahren übrigens nicht gelohnt: Sein Angebot wurde aus anderen Gründen ausgeschlossen.
Da das Auftreten des Teams gewertet werden darf, bleibt festzuhalten: Der Star ist und bleibt die Mannschaft! Dies gilt (hoffentlich) auch für die nächste Fußball-Welt- und -Europameisterschaft.