Das Kammergericht hat mit Urteil vom 15.05.2025 (27 U 117/23) seine klare Linie bestätigt: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angeordnete Leistungen auszuführen – selbst dann, wenn über die Vergütung eines Nachtrags noch keine Einigkeit besteht. Ein Baustopp ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber die geänderte Vergütung ernsthaft und endgültig ablehnt – bloße Vergütungsstreitigkeiten genügen nicht.
Fortführung der Arbeiten trotz Vergütungsstreit
Bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Bauvorhaben hatte der Auftragnehmer Trockenbauarbeiten in einer Hochschule auszuführen, wozu auch die Herstellung einer Hörsaaldecke gehörte. Da der Hörsaal zu Beginn des nächsten Semesters für den Lehrbetrieb bereitstehen sollte, drängte der Auftraggeber auf fristgerechte Fertigstellung, während der Auftragnehmer zunächst die Klärung eines Nachtrags verlangte. Nachdem der Auftraggeber weder die angebotenen Nachtragskonditionen akzeptierte noch ablehnte, stellte der Auftragnehmer sodann die Arbeiten ein.
Die Reaktion folgte prompt: Der Auftraggeber kündigte den Vertrag, verwehrte dem Unternehmen den Zutritt zur Baustelle und beauftragte ein Ersatzunternehmen mit den restlichen Arbeiten. Anschließend verlangte der ursprüngliche Auftragnehmer die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen.
Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit
Das Gericht lehnte den Anspruch des Auftragnehmers ab. Die Arbeitseinstellung sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil das ausführende Unternehmen weder eine fällige Zahlung einforderte noch darlegte, dass Abschlagsforderungen offenstanden. Eine fehlende Annahme des Nachtrags rechtfertige keinen Baustopp: Die werkvertragliche Vorleistungspflicht sowie das Kooperationsgebot der VOB/B verpflichten den Auftragnehmer zur Weiterarbeit, solange der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht ernsthaft und endgültig ablehnt oder bereits fällig gewordene Zahlungen nicht erbracht hat.
Auch ein im konkreten Fall bestehender Preisanpassungsanspruch hätte an der gesetzlichen Pflicht des Auftragnehmers zur Fortsetzung der Arbeiten nichts geändert. Die zentrale Maxime der Entscheidung fasst das Gericht prägnant zusammen: „Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit.“
Hohe Anforderungen an die Leistungseinstellung
Für Auftraggeber ist demzufolge entscheidend, dass ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers nur unter engen Voraussetzungen entsteht. Eine Arbeitseinstellung ist erst dann zulässig, wenn die Vergütung der Nachtragsleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt wird oder eine fällige, ordnungsgemäß gestellte und nicht nur geringfügige Forderung des Auftragnehmers offensteht. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt der Auftragnehmer zur Fortführung der Arbeiten verpflichtet – auch dann, wenn über die Höhe eines Nachtrags noch Uneinigkeit besteht.
Besonderheiten seit Einführung der §§ 650b, 650c BGB
Mit der Einführung der §§ 650b und 650c BGB im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber das Nachtragsregime spürbar neu geordnet. Seither kann der Auftragnehmer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Änderungsverlangens nach § 650b BGB vorliegen, 80 % der geltend gemachten Nachtragsvergütung bereits als Abschlagszahlung einfordern. Für den Auftraggeber bedeutet dies, dass er Einwendungen gegen den Nachtrag der Höhe nach nicht wie früher sofort erheben, sondern diese erst im Rahmen der Schlussrechnung zur Geltung bringen kann. Bleibt die geforderte Abschlagszahlung aus, verschiebt sich das Gleichgewicht endgültig zugunsten des Auftragnehmers: Er ist dann berechtigt, seine Leistungen umgehend niederzulegen, ohne zuvor ein langwieriges Klärungsverfahren abwarten zu müssen.
Diese gesetzliche Systematik macht deutlich, dass eine frühe Arbeitseinstellung aufgrund der Nichtzahlung eines Abschlags seit 2018 unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig sein kann – ein Paradigmenwechsel, der das Nachtragsmanagement erheblich beeinflusst.
Praktische Empfehlungen
Für Auftraggeber lohnt sich ein vorausschauender Blick auf das eigene Nachtrags- und Rechnungsmanagement, um unnötige Konflikte, Verzögerungen oder gar kostenintensive Ersatzvornahmen zu vermeiden. Zentral ist dabei vor allem die zügige und sorgfältige Prüfung von Abschlagsrechnungen. Nur berechtigte und fällige Forderungen des Auftragnehmers können ein Leistungsverweigerungsrecht begründen – offene oder verspätet geprüfte Rechnungen schaffen hingegen unnötige Risiken. Ebenso wichtig ist ein besonnenes Vorgehen bei Nachtragsforderungen. Eine vorschnelle ernsthafte und endgültige Ablehnung erscheint womöglich notwendig und inhaltlich zutreffend, kann jedoch – gerade im Lichte der aktuellen Rechtsprechung – ungewollt die Grundlage für einen zulässigen Baustopp legen.
Darüber hinaus sollten Auftraggeber die gesetzlichen Spielregeln bei Änderungen nach §§ 650b und c BGB genau kennen. Da Auftragnehmer berechtigt sind, 80 % des Nachtragswertes bereits im Wege der Abschlagszahlung geltend zu machen und Einwendungen erst im Rahmen der Schlussrechnung berücksichtigt werden, ist eine sorgfältige und zügige interne Prüfung solcher Nachträge für Auftraggeber besonders wichtig. Wer diese Punkte beherzigt, kann den Bauablauf geordnet halten, Konflikte vermeiden und das Risiko unberechtigter Leistungseinstellungen deutlich reduzieren.