Alle (zwei) Jahre wieder - Anpassung der EU-Schwellenwerte

15.12.2025

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren angepasst. Nun ist es wieder so weit: Ab dem 01.01.2026 gelten die neuen EU-Schwellenwerte.

Die seit dem 01.01.2024 geltenden Schwellenwerte für EU-weite Vergaben sind durch die Verordnungen (EU) 2025/2150 -2152 vom 22.10.2025 angepasst worden. Veröffentlicht wurden die Kennzahlen bereits am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU (OJ L – 2025/7079). Bei den veröffentlichten Zahlen handelt es sich stets um Nettowerte (ohne nationale Umsatzsteuer).

Öffentliche Auftraggeber müssen vor der Ausschreibung von Leistungen stets prüfen, ob der Auftragswert unterhalb oder oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte liegt. Denn in der Regel darf nur dann lediglich national ausgeschrieben werden, wenn der nach § 3 Vergabeverordnung (VgV) ermittelte Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt. Werden die maßgeblichen Schwellenwerte gem. § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überschritten, muss der öffentliche Auftraggeber die Leistung hingegen EU-weit ausschreiben.

Die EU-Kommission überprüft alle zwei Jahre auf Grundlage des General Procurement Agreement (GPA) der WTO die maßgeblichen Kennzahlen, um Wechselkursschwankungen zum Euro auszugleichen.

Welche Anpassungen sind erfolgt?

Hierbei ist zwischen den verschiedenen Anwendungsbereichen zu unterscheiden. Nach der klassischen Vergaberichtlinie (2014/24/EU) galt für Bauleistungen bisher ein Schwellenwert von 5.538.000 Euro. Ab dem 01.01.2026 wird dieser Schwellenwert auf 5.404.000 Euro gesenkt. Dieser angepasste Wert gilt zukünftig auch für die Vergabe von Konzessionen, die nach der Richtlinie 2014/23/EU vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungen richten sich die maßgeblichen Schwellenwerte nach dem jeweiligen Auftraggeber.

Für Liefer- und Dienstleistung für zentrale Regierungsbehörden wird der Schwellenwert zukünftig von 143.000 Euro auf 140.000 Euro gesenkt. Der maßgebliche Schwellenwert für die übrigen öffentlichen Auftraggeber beträgt zukünftig 216.000 Euro anstelle der vorherigen 221.000 Euro.

Für Vergaben nach der Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) werden die Werte zum Jahresanfang ebenfalls angepasst. Zukünftig liegt der EU-Schwellenwert für Bauleistungen in diesem Anwendungsbereich ebenfalls bei 5.404.000 Euro (anstelle zuvor 5.538.000 Euro). Für Liefer- und Dienstleistungen wird der Wert von 443.000 Euro auf 432.000 Euro gesenkt. Die vorgenannten Kennzahlen wurden demnach allesamt herabgesetzt.

Kein Anpassungsbedarf in weiteren Bereichen

Keine Änderungen gab es hingegen bei den Schwellenwerten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG). Darüber hinaus haben auch die in der VgV enthaltenen Wertgrenzen bisher noch keine Änderungen erfahren. Hierbei geht es um die Kleinstlose-Regelung des § 3 Abs. 9 VgV, wonach der Auftraggeber einzelne Lose, die bei Liefer- und Dienstleistungen unter einem Wert von 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter einem Wert von 1 Mio. Euro liegen und in der Summe 20% des Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt, auch unabhängig von den übrigen Losen vergeben kann.

Was ist nun zu beachten?

Die neuen EU-Schwellenwerte, die aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze der Mitgliedsstaaten Nettobeträge darstellen, sind ab dem 01.01.2026 zwingend anzuwenden. Demnach finden die neuen Schwellenwerte auf alle Vergaben, die ab diesem Stichtag veröffentlicht werden, Anwendung.

Durch die erneute Herabsenkung der Schwellenwerte im Zusammenhang mit den in vielen Bereichen steigenden Preisen, wird der Anwendungsbereich für EU-weite Vergabeverfahren erneut erweitert. Diese aus wettbewerblicher Sicht positiv zu beurteilende Entwicklung geht jedoch auch mit erheblichem zusätzlichem Aufwand für öffentliche Auftraggeber einher. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Schwellenwerte in den kommenden Jahren entwickeln.