Auftragsverlängerung – Pflicht zur Neuausschreibung?

16.03.2026

Verzögerungen im Vergabeverfahren sind in der Praxis keine Seltenheit. Wenn sich die Zuschlagserteilung unerwartet verschiebt, stellt sich für öffentliche Auftraggeber schnell die Frage, wie die Leistungserbringung bis zum Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden kann. Naheliegend erscheint es, das bestehende Vertragsverhältnis mit dem aktuellen Auftragnehmer vorübergehend zu verlängern. Doch ist eine solche Vertragsverlängerung vergaberechtlich ohne Weiteres zulässig – oder handelt es sich dabei bereits um eine erneute, ausschreibungspflichtige Auftragsvergabe? Mit dieser praxisrelevanten Fragestellung hatte sich die Vergabekammer (VK) Bund in ihrem Beschluss vom 26.05.2025 – VK 2 – 31/25 befasst.

Ausschreibung von Bauleistungen

Die öffentliche Auftraggeberin und Antragsgegnerin (AG) schrieb europaweit wegen des kontinuierlichen Bedarfs an der Leistung im Zweijahrestakt Bauleistungen, jeweils befristet auf 24 Monate, aus. Die dem Beschluss zugrunde liegende Ausschreibung betraf den Zeitraum 2025 bis 2026. Als Beginn der Leistungserbringung war der 01.01.2025 vorgesehen.

Da sich das laufende Vergabeverfahren durch Nachprüfungen verzögerte, verlängerte die AG zweimalig den ursprünglich auf 24 Monate befristeten Auftrag mit der bisherigen Auftragnehmerin und Beigeladenen. Die erste Verlängerung erfolgte für zwei Monate, die zweite für sechs Monate.

Die beiden Vertragsverlängerungen wurden seitens der Antragstellerin (ASt), welche selbst Bewerberin im laufenden Vergabeverfahren war, gerügt. Da der Rüge nicht abgeholfen wurde, ging die ASt im Wege der Nachprüfung hiergegen vor. Zu Recht? Teilweise!

Anwendbarkeit von § 132 GWB bei Verlängerung von Vertragslaufzeiten

Die vergaberechtliche Relevanz von Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ist in § 132 GWB geregelt. Die Vorschrift ist vorliegend der Maßstab zur Beurteilung der Vergaberechtskonformität. Die VK Bund ist der Auffassung, dass wesentliches Vertragselement und Vertragsbestandteil bei befristet geschlossenen Verträgen ebenfalls die Laufzeit sei. Mit der Vereinbarung zwischen AG und Beigeladenen zur Vertragsverlängerung sei dieser Vertragsbestandteil geändert worden. Es liege somit eine Vertragsänderung vor.

Auch nach der europaweit gebotenen funktionalen Betrachtungsweise sei § 132 GWB auf die vorliegende Vertragsverlängerung anwendbar. § 132 GWB lasse in einem gewissen Rahmen Vertragsänderungen in Bezug auf ein höheres Leistungssoll als ursprünglich vereinbart zu. Funktional betrachtet stelle eine Vertragsverlängerung die Vereinbarung einer gewissen Mehrmenge auf der Zeitschiene dar. Auch § 3 Abs. 3 Nr. 4 VOB/A EU, welche die Dringlichkeitsvergabe regelt, stehe der Anwendbarkeit von § 132 Abs. 3 GWB nicht entgegen. Denn § 132 Abs. 3 GWB befasse sich mit der Änderung des Vertrags, welcher unter ordnungsgemäßer Anwendung des Vergaberechts geschlossen worden sei, wohingegen die Dringlichkeitsvergabe sich mit der erstmaligen Auftragsvergabe befasse.

Erste Vertragsverlängerung

Die erste Vertragsverlängerung sei vergaberechtlich zulässig. Durch die Vertragsverlängerung wurde der ursprüngliche Auftragswert um weniger als 15 % erhöht. Damit sei die De Minimis-Schwelle des § 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB eingehalten, wonach der Wert der Auftragsänderung bei Bauaufträgen 15 % des Werts des ursprünglichen Bauauftrags nicht überschreiten dürfe.

Zweite Vertragsverlängerung

Die zweite Vertragsverlängerung sei hingegen vergaberechtlich unzulässig. Die Verlängerung der Laufzeit um sechs weitere Monate und die damit verbundene mengenmäßige Ausweitung des Ursprungsauftrags um 25 % sei im Hinblick auf die vor genannte De-Minimis-Regelung erheblich.

Ferner sehe die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB, auf welche der AG die Änderung stütze, vor, dass ausnahmsweise eine wesentliche Änderung zulässig sei, wenn die Änderung u.a. aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Die Änderung sei vorliegend jedoch für den AG nicht unvorhersehbar gewesen, sondern sei aufgrund von Verzögerungen im laufenden Vergabeverfahren durch Nachprüfungen erforderlich geworden. Das Erfordernis der Nachprüfung sei nach der VK Bund jedoch in jedem europaweiten Verfahren möglich und müsse somit einkalkuliert werden.

Keine Addition der Auftragswerte

Eine Addition der beiden Werte der Auftragsänderungen, wie sie in § 132 Abs. 3 GWB vorgesehen ist, habe nicht erfolgen müssen. Denn die gesetzliche Systematik lasse darauf schließen, dass die Addition der Auftragswerte nur in den Fällen, in welchen die Auftragsänderungen auf § 132 Abs. 3 GWB gestützt werden, erfolgen müsse. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die zweite Vertragsverlängerung auf die Rechtsgrundlage des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB gestützt wurde.

Bei Interimsvergaben genau hinschauen

Die Entscheidung zeigt zum einen, dass der öffentliche Auftraggeber bei europaweiten Ausschreibungen Nachprüfungen zeitlich stets einkalkulieren muss. Zum anderen wird durch die Entscheidung klargestellt, dass § 132 GWB auch bei Verlängerungen der Vertragslaufzeit Anwendung findet. Für die Praxis bedeutet das: Ein genauer Blick ist bei Interimsvergaben dringend empfohlen!