Mit Wirkung zum 12.02.2026 wurde der Zweite Abschnitt des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 7 – 12 HessAGVwGO) aufgehoben. Die Normen regelten das hessische Anhörungsverfahren vor Anhörungsausschüssen.
Alte Rechtslage
Nach alter Rechtslage war der Widerspruchsführer in den in § 7 HessAGVwGO a.F. genannten Fällen vor der Entscheidung über den Widerspruch durch den Anhörungsausschuss oder durch den Vorsitzenden des Anhörungsausschusses mündlich zu hören.
Die Anhörungsausschüsse wurden bei den Städten bei den Landräten bisher als Behörden der Landesverwaltung gebildet. Ziel dieses Verfahrens war die Erörterung der Sach- und Rechtslage zusammen mit den Beteiligten und die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung des Widerspruchs.
Verfahrensablauf nach alter Rechtslage
Die kreisangehörige Gemeinde war gemäß § 9 HessAGVwGO a.F. dazu verpflichtet, einen bei ihr eingelegten Widerspruch innerhalb von zwei Wochen dem Ausschuss (beim Kreis) vorzulegen. Im nächsten Schritt entschied der Anhörungsausschuss, ob er eine Anhörung für sachdienlich hielte oder nicht. Unter verschiedenen Voraussetzungen konnte von einer Anhörung abgesehen werden, beispielsweise dann, wenn die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erschien und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten ließ (§ 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVwGO a.F.).
Fand eine Anhörung statt, so hatte der Ausschuss eine Niederschrift mitsamt einer Handlungsempfehlung für die Ausgangsbehörde anzufertigen. Ebenso war ein Vergleichsschluss im Rahmen des Termins möglich.
Verfahrensziele
Mit diesen Regelungen wollte man bereits im Jahr 1949 einer Überlastung der Gerichte entgegenwirken. Durch vorherige Anhörung der Beteiligten sollte die Anzahl der streitigen Verfahren, die sodann mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids potenziell in ein Klageverfahren übergingen, reduzieren. Die regelmäßigen Evaluierungen ergaben jedoch, dass diese Regelungen nicht den gewünschten Erfolg bewirkten. Bereits 1997 hatte man die Fälle, in denen von einer mündlichen Anhörung abgesehen werden konnte, erheblich erweitert (§ 7 HessAGVwGO a.F.).
In der aktuellen Gesetzesbegründung (Drucksache 21/3520) heißt es nun, dass die ursprüngliche Zielrichtung mittlerweile überholt sei, da eine Überlastung der Gerichte nicht befürchtet werden müsse.
Neue Rechtslage und Übergangsregelungen
Für den zuständigen Bearbeiter bedeutet dies zukünftig, dass ein Verfahren vor dem Anhörungsausschuss in der Regel nicht mehr stattfinden wird. Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Widersprüche, die nach dem 12.02.2026 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Für Widersprüche, die vor dem 12.02.2026 eingelegt wurden, findet hingegen der Zweite Abschnitt der alten Fassung auch weiterhin Anwendung.
Zukunft der Widerspruchsverfahren
Die Gesetzesbegründung enthält zudem einen Hinweis auf eine umfassende Prüfung der Widerspruchsverfahren. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorverfahren im Grundsatz überarbeiten wird. Während einige Bundesländer schon jetzt gänzlich von vorangeschalteten Widerspruchsverfahren absehen, verweisen andere Bundesländer – wie Hessen – auf eine umfangreiche Anlage (§ 16 a Abs. 2 HessAGVwGO i.V.m Anlage), welche ausdrücklich aufführt, in welchen Fällen ein Widerspruchsverfahren unstatthaft ist.