Termine sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verbindlich

15.09.2022

Sichert ein Architekt bei Vertragsschluss zu, mit den Baumaßnahmen in zwei Monaten beginnen zu können, ist er an diesen Zwischentermin gebunden. Es ist dazu nicht erforderlich, dass der Zwischentermin ausdrücklich oder kalendermäßig bestimmt worden ist. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 26.04.2022, Az. 21 U 1030/20) genügt es, wenn der Zwischentermin dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht und der Fälligkeitszeitpunkt im Zweifel durch Auslegung bestimmt werden kann.

Ohne Zwischentermin kein wichtiger Kündigungsgrund

In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall forderte der Architekt vom Auftraggeber das volle Architektenhonorar (abzüglich ersparter Aufwendungen), obwohl weite Teile des Auftrags noch nicht erfüllt waren. Dieser Anspruch wäre konsequenterweise auch begründet gewesen, sofern es sich bei der Kündigung des Auftraggebers um eine sogenannte „freie“ Kündigung, d.h. um eine Kündigung ohne wichtigen Grund, gehandelt hätte.

Der Auftraggeber stützte seine Kündigung allerdings auf die Ende Dezember per E-Mail übersandte Zusicherung des Architekten, es könne im kommenden März mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt jedoch weder die für den Baubeginn erforderlichen Pläne vorlagen noch mit dem Bau begonnen worden war, kündigte der Auftraggeber Anfang April nach erfolgloser Nachfristsetzung den Architektenvertrag. Das Kammergericht gab dem Auftraggeber Recht!

Zwischentermin muss nicht ausdrücklich benannt sein

Sofern der Zwischentermin, wie im zugrundeliegenden Fall, nicht ausdrücklich benannt wurde, ist anhand des ausdrücklichen und konkludenten Willens der Parteien zunächst auszulegen, ob es verbindliche Zwischenfristen gibt. Denn insbesondere, wenn ein einzelner Vertrag mehrere Leistungen umfasst, ist es häufig von den Vertragsparteien gewollt, dass die Leistungen nacheinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden.

Hier hat der Auftraggeber frühzeitig sein Interesse am möglichst baldigen Beginn der Bauarbeiten zu erkennen gegeben. Dies hat der Architekt auch erfasst und ihm daraufhin den baldigen Baubeginn im März angekündigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Parteien diesem Zwischenschritt eine wichtige Bedeutung beigemessen und sich auf diese Zwischentermin verständigt hatten.

Wie wird das genaue Datum der Fälligkeit bestimmt?

Wenn sich auch die Fälligkeit des Zwischentermins nicht eindeutig aus dem Vertrag ergibt (hier: „im März“), ist auf die Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Diese besagt, dass die Leistung nach Ablauf desjenigen Zeitraums fällig ist, der erforderlich ist, wenn der Architekt alsbald nach Vertragsschluss mit dieser beginnt und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende führt. Sofern die Parteien uneinig über die Dauer des Zeitraums sind, tritt die Fälligkeit zum früheren der in Betracht kommenden Zeitpunkte ein.

Im zugrundeliegenden Fall brachte der Architekt selbst zum Ausdruck, dass zwei Monate für seine Leistungserbringung ausreichend seien, damit im März mit dem Bau begonnen werden könne. Folglich konnte auch das Gericht berechtigt von der Angemessenheit dieses Zeitraums ausgehen.

Die verbleibende Unklarheit bestand jedoch darin, zu welchem Zeitpunkt im März die Leistung fällig geworden ist. Den oberen Paragrafen angewandt, ist auf den früheren Zeitpunkt abzustellen, welcher in diesem Fall ausschließlich der erste Werktag des Monats März sein konnte.

Zusammenfassend zeigt sich, dass trotz mangelnder namentlicher Benennung der Zwischenfrist oder eines genauen Termins, hier ein verbindlicher Zwischentermin vereinbart worden ist. Da der Architekt diesem trotz nochmaliger Aufforderung nicht nachgekommen war, konnte der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund gem. § 648a Abs. 1 BGB kündigen.

Zwischentermin immer schriftlich vereinbaren

Auch wenn in der vorgestellten Entscheidung deutlich wird, dass Zwischentermine weder konkret benannt noch kalendermäßig bestimmt werden müssen, um eine Verbindlichkeit für den Architekten zu begründen, so ist dem Auftraggeber stets zu raten, dennoch bindende Zwischenfristen schriftlich in den Vertrag mitaufzunehmen. Nur so können unwirtschaftliche und zeitintensive Verfahren aufgrund uneindeutiger Verträge vermieden werden.

Für den Fall, dass Zwischentermine in der Vergangenheit nicht schriftlich vereinbart worden sind, bietet diese Entscheidung ein tragfähiges Rettungsnetz zum Schutz des Auftraggebers und folgt dabei dem bekannten Grundsatz des bürgerlichen Rechts: Der Wille der Parteien ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.