Informationszugangsanspruch nach Abschluss des Vergabeverfahrens

15.05.2026

Hat ein unterlegener Bieter nach Abschluss eines Vergabeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die Bewertung seines eigenen Angebots nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), oder wird dies durch vergaberechtliche Vorschriften ausgeschlossen? Die Antwort auf diese Frage gibt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 17.12.2025 – Aktenzeichen 10 C 5.24.

Einsicht in die Bewertung

Die Bewerberin (Klägerin) beteiligte sich im Jahr 2019 an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung der beklagten Auftraggeberin. Nach Bewertung der eingereichten Angebote teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr eingereichten Angebote nicht für einen Zuschlag in Betracht kämen, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllten. Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin zwar nicht in die Nachprüfung, fordert die Beklagte jedoch auf, ihr die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Die Beklagte teilte jedoch mit, dass eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB nicht erfolgen werde.

In der Folge beantragte die Klägerin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu den Unterlagen über die Bewertung ihrer eigenen Angebote. Daraufhin übermittelte die Beklagte zwar die Einzelbewertungen in den jeweiligen Wertungskategorien, verweigerte jedoch die Herausgabe der zugrunde liegenden Wertungsbegründungen unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren.

Die hiergegen erhobene Klage hatte die erste Instanz wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 5 Abs. 2 VgV abgewiesen. In zweiter Instanz wurde der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Vertraulichkeitsregelung dem Informationszugangsanspruch nicht entgegenstehe.

Das BVerwG hat nun klargestellt, dass der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht.

Kein Vorrang des Vergaberechts

Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens entfalten vergaberechtliche Vorschriften keinen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Insbesondere sind weder § 62 VgV, der lediglich eine verfahrensbegleitende, punktuelle Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers begründet, noch die Informationspflicht nach § 134 GWB oder das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB vorrangig anwendbar.

Kein Ausschlussgrund

Ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang unter anderem dann nicht, wenn die begehrte Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ordnet die vertrauliche Behandlung von Interessenbekundungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie der Dokumentation über deren Öffnung und Wertung an.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch klar, dass diese Vertraulichkeitspflicht nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ausschließlich dem Schutz dieser Informationen gegenüber Dritten dient. Sie kann dem jeweiligen Bieter hingegen nicht in Bezug auf solche Informationen entgegengehalten werden, die ausschließlich sein eigenes Angebot betreffen.

Die Vorschrift bezweckt den Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs, indem sich die teilnehmenden Unternehmen darauf verlassen können, dass ihre vertraulichen Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden. Eine Einsichtnahme in die Bewertung des eigenen Angebots führt demgegenüber nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. Zwar ermöglicht die Kenntnis der Wertungsbegründung eine Verbesserung künftiger Angebote; ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil ist hierin jedoch nicht zu sehen, da ein entsprechender Informationszugangsanspruch grundsätzlich jedem Bieter zusteht.

Stärkung der Bieterrechte

Mit dieser Entscheidung stärkt das BVerwG die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens und schafft hiermit Transparenz. Unterlegenen Bietern empfiehlt es sich, die Wertung einzusehen, um zukünftige Angebote verbessern zu können.