
Gelegentlich wittern Bieter im Vergabeverfahren eine Unterkalkulation im Angebot eines Mitbieters. Als Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 GWB erfahren sie dabei lediglich die wesentlichen Gründe, warum ihr Angebot nicht berücksichtigt worden ist, und erhalten keine Informationen über Inhalte und Kalkulationen von Konkurrenzangeboten. Sie können die Unwirtschaftlichkeit des Angebots eines Mitbieters also nur vermuten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte sich mit seinem Beschluss vom 03.02.2026 (11 Verg 5/25) mit dieser Problematik zu befassen und die Anforderungen an die konkrete Darlegung eines Vergaberechtsverstoßes und einer daraus resultierenden Rechtsverletzung des Bieters in diesen Fällen zu definieren.
Ein eigenes „äußerst knapp“ kalkuliertes Angebot …
Der Auftraggeber (AG) schrieb die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (= Anmietung von Leichtbauhallen, Sanitär-Containern und Mobiltoiletten nebst weiteren Leistungen) in vier Losen EU-weit im offenen Verfahren aus. Die Lose betrafen die jeweiligen Erfüllungsorte, die sich teils in verschiedenen Ortschaften befanden. Alleiniges Zuschlagskriterium war jeweils der Preis.
Der bei Los 1 bestplatzierte Bieter (und spätere Antragsteller) A rügt die beabsichtigte Vergabe der Lose 2 bis 4 an den dortigen Bestbieter B. Er brachte vor, die Angebote des B seien nicht kostendeckend kalkuliert. Anders sei nicht erklärbar, dass sie günstiger seien als sein eigenes, denn er sei Bestandsunternehmer hinsichtlich der Lose 2 und 4 und habe selbst „äußerst knapp“ kalkuliert. B habe auch schon früher nicht kostendeckende Angebote abgegeben.
Der AG wies die Rügen als spekulativ sowie unsubstantiiert und unbegründet zurück. A stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer gab diesem Antrag statt und setzte mit Beschluss vom 06.11.2025 das Vergabeverfahren "in den Stand der Prüfung der Angebote" zurück. Dem AG gab sie auf, die Preisprüfung bei fortbestehender Vergabeabsicht zu wiederholen. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der AG die Ablehnung des Nachprüfungsantrags, den er weder für zulässig noch für begründet hielt.
… bedeutet nicht zwingend ein nicht kostendeckendes Konkurrenzangebot
Die Beschwerde des AG war zulässig und hatte auch in der Sache Erfolg. Denn der Nachprüfungsantrag des A war unzulässig, da ihm die notwendige Antragsbefugnis gemäß § 160 Abs. 2 GWB fehlt. Er habe nicht hinreichend dargelegt, durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein.
Im Zuge der durchgeführten Preisaufklärung habe A nur pauschal darauf abgestellt, dass es nur denkbar sei, dass er unterboten wurde, wenn der Mitbewerber ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben habe, da er selbst "äußerst knapp" kalkuliert habe. Allein darauf stütze er seine Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung durch den AG, und machte eine fehlerhafte Preisaufklärung geltend.
Dieses Vorbringen sei jedoch unzureichend. Zwar dürfe ein Antragsteller, wenn er - wie vorliegend - keine eigene Kenntnis vom Inhalt und von der Kalkulation der Angebote des B hat bzw. haben kann, auch nur vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergibt. Als Schutz vor Nachprüfungsanträgen, die auf bloßem Verdacht und damit reiner Bezichtigung basieren, müsse der Antragsteller zumindest Tatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen konkreten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung sei einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichten nicht aus (so auch das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.07.2023 - 11 Verg 3/23 -).
A müsse seine Behauptungen so weit plausibilisieren, dass sie mehr sind als eine nur abstrakte Möglichkeit; der Vortrag dürfe nicht willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgen. Mache der Antragsteller die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des (anderen) Bestbieters geltend, müsse er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu befürchten sei.
Im vorliegenden Fall habe A die eigene Kalkulation inhaltlich aber nicht dargetan, sondern sich auf das substanzlose Vorbringen beschränkt, "äußerst knapp" kalkuliert zu haben. Dabei habe er nicht einmal die eigene Gewinnspanne und damit die von ihm angenommenen nicht unterbietbaren Mindestkosten offengelegt. Solange A mit Gewinn kalkuliert, könne er indes bei gleicher Kostenstruktur durch eine geringere Gewinnerwartung unterboten werden.
Plausible Anhaltspunkte notwendig
Der Hinweis, als Bestandsunternehmer äußerst knapp kalkuliert zu haben, begründet im Ergebnis keine hinreichenden Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung. Rügt ein Bieter das Angebot eines Mitkonkurrenten als unwirtschaftlich, muss er dafür plausible Anhaltspunkte vorbringen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu befürchten ist, oder warum bzw. inwieweit der Mitkonkurrent unter den marktüblichen Preisen liege. Hat der Antragsteller diese Schwelle genommen, ist es Sache der Vergabekammer, von Amts wegen zu untersuchen (siehe § 163 Abs. 1 GWB), ob eine Unterkalkulation tatsächlich vorliegt. Die Prüfung betrifft dann bereits die Begründetheit des Nachprüfungsantrags.