Verzögerte Bauabläufe gehören zum (Baustellen-)Alltag – doch wann berechtigen sie den Auftragnehmer, die Arbeiten einzustellen, und wann darf der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen? Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Az. 2 U 70/24, hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Ausführung wegen nicht fertiggestellter Vorgewerke erheblich verzögerte und der Auftragnehmer seine Leistung schließlich verweigerte. Die Entscheidung zeigt, welche Anforderungen § 648a BGB an eine außerordentliche Kündigung stellt und wo die Grenzen zulässiger Leistungsverweigerung verlaufen.
Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, wie er in der Praxis nur allzu häufig vorkommt: Die Beklagte, also die Auftraggeberin, hatte Bauleistungen, hier Dachdeckerarbeiten, beim Kläger als Auftragnehmer (AN) beauftragt. Die Parteien hatten einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Die Aufnahme der Arbeiten war von der Fertigstellung diverser Vorgewerke abhängig. Im Vertrag waren verbindliche Ausführungsfristen vereinbart; jedoch konnte der AN erst nach Ablauf dieser Fristen mit der Ausführung wesentlicher Teile seiner Leistungen beginnen.
Die Leistungsverweigerung
Da die Ausführungsfristen bereits abgelaufen waren, verweigerte der AN die Leistungserbringung und berief sich zunächst auf fehlende Personalkapazitäten. Vor allem aber führte er an, in seiner Leistungserbringung von der Verzögerung der vorangegangenen Gewerke behindert worden zu sein.
Zudem behauptete der AN, dass eine Ausführung der Leistungen aufgrund eines vermeintlich fehlenden umlaufenden Gerüsts unmöglich sei, da die Sicherheit seiner Mitarbeiter nicht gewährleistet werde. Die Argumentation blieb ohne Erfolg. Zwar waren die Behinderungen ebenso unstreitig wie der Ablauf der Ausführungsfristen, jedoch kommt es, so das OLG, nicht darauf an, dass die Fristen verstrichen sind. Vielmehr entfällt durch den Wegfall der verbindlichen Vertragsfristen die zeitliche Leistungsverpflichtung des AN nicht. Eine vertragliche Regelung, die die AG zur Errichtung eines umlaufenden Gerüstes verpflichtet hätte, gab es nicht. Ebenso war ein solches nicht aufgrund technischer Regeln notwendig, da die entsprechende Sicherheit auch durch andere Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre.
Der AN ist demnach verpflichtet, die Arbeiten nach dem Wegfall der Behinderungen nach Aufforderung durch den AG innerhalb von 12 Tagen aufzunehmen und gemäß § 6 Abs. 3 VOB/B alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Mit dieser Formulierung setzt die Klausel auch den Prüfungsmaßstab fest, nämlich die Frage des Verschuldens nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist eine Verzögerung von beiden Parteien nicht zu vertreten, muss der AN Geräte und Material vorhalten und auch den Einsatz seiner Arbeitskräfte entsprechend planen.
Die Rechtsfolge
Aufgrund der Leistungsverweigerung durch den AN konnte die AG wirksam die außerordentliche Kündigung erklären - mit erheblichen Folgen für den AN. Nicht nur, dass dieser keinen Anspruch mehr auf die restliche Vergütung hat, auch die Klage auf Zahlung des vermeintlich ausstehenden Werklohns wurde abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht ist bemerkenswert, dass trotz eines VOB-Vertrages der § 648a Abs. 1 BGB Anwendung findet, wenn es um die Beurteilung der Gründe für eine außerordentliche Kündigung geht, und nicht nur § 8 i.V.m. § 5 VOB/B.
Wäre die außerordentliche Kündigung unwirksam gewesen, hätte das Gericht die Erklärung in eine freie Kündigung der AG umgedeutet und der AN hätte seinen Vergütungsanspruch in voller Höhe abzüglich ersparter Aufwendungen behalten (§ 648 S. 1 BGB). Hier jedoch verringert sich der Anspruch des AN nach § 648a Abs. 5 BGB auf den Teil, den der Unternehmer bis zur Kündigung erbracht hat. Wenn ein AN mit der Leistungserbringung nicht begonnen hat, dürfte dieser Anspruch regelmäßig gering ausfallen.
Zur konkreten Höhe des Vergütungsanspruchs hatte das OLG nicht mehr zu entscheiden, da bereits das Landgericht Magdeburg dem Kläger die Vergütung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen rechtsfehlerfrei zugesprochen hatte. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, das heißt, dass im Einzelfall vom AN dargelegt und bewiesen werden muss, in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch entstanden ist, also insbesondere, welche Leistungen bereits erbracht wurden, die zu vergüten sind.
Gleichwohl hat das OLG die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auch davon abhängig gemacht, dass dem AN nicht nur eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten gesetzt wurde, sondern die AG darüber hinaus auch bemüht war, eine außergerichtliche Lösung zu finden. So hatte die AG etwa – im Sinne des im Bauvertrag zugrunde gelegten Kooperationsgebots – angeboten, über ein Seitenschutzsystem zu verhandeln. Dies lehnte der AN ab, ebenso wie weitere Gesprächsangebote der AG.
Maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob eine Leistungsverweigerung des AN vorlag, war, dass dieser im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren darauf beharrte, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, da es ihm an den entsprechenden Kapazitäten von Mitarbeitern fehle.
Praxishinweise
In der Konsequenz zeigt diese Entscheidung zwei wesentliche Punkte deutlich auf: Zum einen gilt das Kooperationsgebot in Bauvorhaben. Das Beharren auf einer Rechtsauffassung kann die Parteien viel Geld kosten und sollte daher immer gut geprüft sein. Zum anderen stellen Verzögerungen grundsätzlich keinen Grund dar, um die Leistung zu verweigern. Dies folgt dem gesetzlichen Leitbild, wonach eine ungerechtfertigte Leistungsverweigerung des AN kompromisslos sanktioniert wird.
Jedoch soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass der AN bei erheblichen Bauzeitverzögerungen nur abwarten kann, wann ihm der AG die Freigabe zur Leistungserbringung erteilt und bis dahin müßig im Büro sitzen muss, ohne Geld zu verdienen. Dies entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers, noch wäre es in irgendeiner Weise wirtschaftlich. Vielmehr hat der AN die Möglichkeit, entsprechende Behinderungen anzuzeigen, Mehrvergütung und Schadensersatz aufgrund der Verzögerung zu verlangen und in Ausnahmefällen sogar den Vertrag zu kündigen.
Eine kontinuierliche Abstimmung zwischen den Beteiligten ist daher dringend empfehlenswert.