Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Änderungen betreffen sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Unternehmen und wirken sich auf nahezu alle Phasen eines Vergabeverfahrens aus. Mit dem nachfolgenden Artikel geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge
Eine der praxisrelevantesten Änderungen ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 EUR netto. Auftraggeber sollen dabei bei der Direktvergabe zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Anhebung reduziert den Verwaltungsaufwand insbesondere bei kleineren Beschaffungsvorhaben, entbindet die Auftraggeber jedoch nicht von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und des Wettbewerbs. Parallel hierzu besteht eine Abfragepflicht im Wettbewerbsregister vor Zuschlagserteilung nunmehr erst ab Auftragswerten von 50.000 EUR netto.
Neuregelung des Losgrundsatzes
Der bisherige Losgrundsatz wird künftig in § 97a GWB geregelt. Zwar bleibt die losweise Vergabe der Regelfall, allerdings werden die Möglichkeiten einer Gesamtvergabe erweitert. Für bestimmte Infrastrukturvorhaben kann künftig aufgrund von Dringlichkeit auf eine Losbildung verzichtet werden. Ferner kann der Auftraggeber im Falle von Gesamtvergaben den Auftragnehmer verpflichten, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen, beispielsweise durch Einbeziehung in die Auftragsdurchführung.
Vereinfachungen im Vergabeverfahren
Das Gesetz stärkt den Grundsatz der Eigenerklärung und erleichtert die Eignungsprüfung. Zudem entfällt bei elektronisch eingereichten Angeboten das bisherige Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung, sofern die Vergabeplattform die Unveränderbarkeit der Angebote technisch gewährleistet. Diese Änderungen sollen die praktische Durchführung von Vergabeverfahren spürbar vereinfachen.
Schnelleres Nachprüfungsverfahren
Auch das Nachprüfungsverfahren wird umfassend modernisiert. Künftig sollen Verfahren überwiegend in Textform geführt, Akten digital übermittelt und Videoverhandlungen ermöglicht werden. Gleichzeitig erhält der Vorsitzende der Vergabekammer die Befugnis, Verfahrensentscheidungen allein zu treffen.
Einschränkung des Primärrechtsschutzes
Besonders bedeutsam ist die nachfolgende Änderung: Wird ein Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer zurückgewiesen, entfaltet eine sofortige Beschwerde künftig grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Zuschlag kann daher regelmäßig bereits nach der Entscheidung der Vergabekammer erteilt werden. Diese Neuregelung dürfte erhebliche Auswirkungen auf den vergaberechtlichen Rechtsschutz haben und wird die Praxis in den kommenden Jahren beschäftigen.
Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz schafft mehr Flexibilität für öffentliche Auftraggeber und soll Beschaffungsverfahren deutlich beschleunigen. Gleichzeitig wirft es neue rechtliche Fragestellungen auf, etwa hinsichtlich der erweiterten Gesamtvergabe oder der Einschränkungen im vergaberechtlichen Rechtsschutz. Auftraggeber und Unternehmen sollten ihre Vergabepraxis daher frühzeitig an die neuen Rahmenbedingungen anpassen. Neben den bundesrechtlichen Änderungen wurde auch das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) umfassend angepasst. Die landesrechtlichen Neuerungen ergänzen die Reform des Bundesrechts und bringen weitere Änderungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen in Hessen mit sich. Diese und weitere Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie die Reform des HVTG stellen wir im Rahmen unseres Vortrags am 20.08.2026 praxisnah vor und erläutern deren Auswirkungen auf die tägliche Vergabepraxis.