Informationspflichten des Auftraggebers

15.09.2026

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) formuliert in § 134 Abs. 1 S. 1 die Pflicht des Auftraggebers, den unterlegenen Bieter über die Gründe der Zuschlagsentscheidung zu unterrichten. Doch wie weit reicht diese Informationspflicht, und welche konkreten Angaben muss der Auftraggeber dem unterlegenen Bieter offenlegen?

Ausschreibung von Betriebsleistungen

Das Kammergericht hatte im April über einen Nachprüfungsantrag eines unterlegenen Bieters zu entscheiden, der eine mangelnde Information gerügt hatte. Dieser hatte sich neben weiteren Bietern um Betriebsleistungen für Flüchtlingsunterkünfte beworben. Der Auftraggeber sah als einziges Zuschlagskriterium den Preis vor. Nachdem die Angebotsauswertung abgeschlossen war und sich der Auftraggeber für den Bestbieter entschieden hatte, informierte er die übrigen Bieter. Er verwies in seinem Informationsschreiben darauf, dass der Bestbieter den niedrigsten Preis angeboten habe; darüber hinaus teilte er das Preisranking und den jeweils vom unterlegenen Bieter erreichten Platz mit. Er machte keine Angaben zum konkreten Zuschlagspreis.

Unzureichende Informationen

Diese Informationen sah der unterlegene Bieter als nicht ausreichend an. Er rügte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Anhand der vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben könne er nicht überprüfen, ob die Vergabegrundsätze eingehalten worden seien. Der jeweilige Bieter kenne nur den eigenen Preis; welchem Angebot letzlich der Zuschlag erteilt worden sei, bleibe jedoch unbekannt. Das Kammergericht bestätigte diese Auffassung, und der Nachprüfungsantrag des Bieters hatte Erfolg. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Auftraggebers blieb hingegen erfolglos.

Begründung des Kammergerichts

Das Kammergericht hielt den Nachprüfungsantrag für zulässig; der Bieter sei antragsbefugt im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB. Danach steht ein Antragsrecht nur solchen Unternehmen zu, die ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben und eine Verletzung eigener Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen. Vorliegend berief sich der Bieter auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB.

Zwar könne man nicht automatisch von einem eingetretenen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB ausgehen, da der Verstoß gegen das Transparenzgebot bzw. das Unterlassen zusätzlicher Angaben die Zuschlagschancen des unterlegenen Bieters nicht erhöht habe. Entscheidend war im konkreten Fall jedoch, dass der Bieter mangels ausreichender Information gar nicht erst prüfen konnte, ob die Vergabegrundsätze eingehalten wurden. Damit drohte zumindest ein Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB.

Mitteilung des Rankings nicht ausreichend

Der Nachprüfungsantrag des Bieters war ferner begründet. Das Kammergericht führte aus, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB unzureichend gewesen seien. Denn anhand der Mitteilung, dass der unterlegene Bieter nicht der Bestbieter sei und im Ranking Platz 12 belegt habe, ließ sich die Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehen. Hierfür wäre die Mitteilung des Zuschlagspreises erforderlich gewesen. Wären vorliegend auch qualitative Merkmale als Zuschlagskriterien benannt worden, hätte der Auftraggeber darüber hinaus Angaben zur Bewertung des eigenen und des Angebotes mitteilen müssen, das den Zuschlag erhalten hat.

Wie hat der Auftraggeber zukünftig vorzugehen?

Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, muss der Auftraggeber dem unterlegenen Bieter im Vorabinformationsschreiben den Zuschlagpreis mitteilen. Anhand dessen kann dieser beurteilen, ob der Zuschlagspreis tatsächlich niedriger war und ob die Vergabegrundsätze eingehalten wurden. Sind darüber hinaus weitere Zuschlagskriterien benannt, muss der Auftraggeber auch hierzu Angaben zur Bewertung mitteilen. Dem unterlegenen Bieter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers nachzuvollziehen und zu überprüfen.