Gesundheitsschädlicher Lärm in der Bauleitplanung

15.11.2022

Ein Bebauungsplan, bei dessen Umsetzung sich eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen ausgleicht. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 11.01.2022 (Az.: 4 B 1092/21 N).

Erhöhung bestehender Lärmbelastung durch Planung

Die Stadt erlässt einen Bebauungsplan für ein ehemaliges Kasernengelände. Durch die zukünftig zulässige Nutzung kommt es zu einem planbedingten Mehrverkehr von über 1.500 PKW/24 h auf einer vorhandenen Bundesstraße. Hieraus folgt eine Erhöhung des Verkehrslärms. Die Lärmzunahme betrifft auch außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke. Diese Grundstücke sind bereits ohne die Auswirkungen des neuen Bebauungsplans stark von Lärm betroffen, u. a. von Verkehrslärm. Diese Vorbelastung liegt schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans in einem gesundheitsschädlichen Bereich. Ein Grundstückseigentümer (Antragsteller) erhebt Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan und argumentiert u.a., dass die planbedingte Lärmzunahme vor diesem Hintergrund unzumutbar ist. Zugleich stellt er einen Antrag auf Eilrechtsschutz.

Bedeutung einer planbedingter Lärmzunahme

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, der bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen ist, wenn eine Bagatellgrenze überschritten wird. Wo diese Bagatellgrenze liegt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Eine Abwägungserheblichkeit ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die von der planenden Stadt oder Gemeinde prognostizierte Lärmzunahme unter 2 dB(A) liegt und diese somit so gering ist, dass sie nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.

Entscheidung des VGH zur Zulässigkeit des Eilantrags

Vor diesem Hintergrund hebt der VGH in seiner Entscheidung zunächst hervor, dass schon eine erhebliche Lärmvorbelastung des Grundstücks des Antragstellers vorliegt und das Vorhaben eine bereits bestehende Lärmproblematik verstärkt. Gegen eine Bewertung der Lärmzunahme als geringfügig spricht nach Ansicht des VGH auch die hohe Anzahl der prognostizierten zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von insgesamt 7.950 Kfz/24h, von denen mindestens 1.500 auf den Straßenabschnitt der Bundesstraße entfallen, an dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Diese Anzahl erscheint zwar im Verhältnis zu den dort bereits vorhandenen 12.000 Kfz/24h relativ gering, übersteigt jedoch die Bagatellgrenze, die nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag angesetzt wird, bei weitem. Angesichts dieses Befundes bejaht der VGH die Antragsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren und damit auch im Hinblick auf den beantragten Eilrechtsschutz.

Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages

Der VGH äußert sich auch zu den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages. In dem sogenannten Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob eine schalltechnische Untersuchung erforderlich gewesen wäre, um das Abwägungsmaterial zu vervollständigen. Grundsätzlich kommt es - so der VGH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG - bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an. Allerdings hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gesamtlärmbetrachtung und Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels dann geboten sind, wenn eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die die Gesundheit gefährden oder Schäden am Eigentum verursachen können. Eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende – lärmmindernde - Maßnahmen ausgleicht.

Entscheidung über den Eilantrag

Die planende Stadt hat sich im Eilverfahren allerdings darauf berufen, dass es nach den schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der Bundesstraße ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung komme. Die erhöhte Lärmbelastung durch den Vollzug des neuen Bebauungsplans sei hierfür also nicht ursächlich. Vor diesem Hintergrund konnte sich der VGH im Eilrechtsschutzverfahren kein abschließendes Urteil bilden, ob es einer Gesamtlärmbetrachtung bedarf. Jedenfalls ist – so das Gericht - der angegriffene Bebauungsplan nicht deshalb offensichtlich unwirksam, weil diese unterblieben ist. Eine solche offensichtliche Unwirksamkeit wird aber für einen erfolgreichen Eilantrag benötigt, weshalb der VGH diesen abgewiesen hat. Offen bleibt indessen, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

Praxishinweis

Was von den Lärmbelastungen, die einer Neuplanung zuzuordnen sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dazu kann auch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehören, selbst dann, wenn die Zunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Überschreitet bereits die Lärmvorbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr, führt die Lärmzunahme nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Planung, wenn die planende Stadt oder Gemeinde Lärmminderungsmaßnahmen vorsieht.