BVerwG: Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

29.11.2019

Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den
Lärmaktionsplan Hessen - Teilplan Flughafen Frankfurt/Main. Nach ihrer Auffassung genügt
dieser nicht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung
und der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin einen
Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin
zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht
von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche
Rechte bestehen im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz
enthält in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende
Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen kann. Aus dem Unionsrecht folgt ebenfalls kein
subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann
ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern,
wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen ist. Die Verpflichtung muss klar,
präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten
der Fall sein kann. Diese Anforderungen erfüllt die Umgebungslärmrichtlinie nicht.