Begründet wird dies mit einer Regelung über bestandskräfte Entscheidungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen. Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen. Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.
Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.