OVG Berlin-Brandenburg: Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen trotz BVerfG Entscheidung nicht aufgehoben werden

28.11.2019

Begründet wird dies mit einer Regelung über bestandskräfte Entscheidungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen. Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen. Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.


Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.