VG Osnabrück: Bürgermeisterwahl wegen die Neutralitätspflicht verletzendem Verhalten einer Wahlhelferin ungültig.

04.11.2019

Zur Begründung führte das Gericht aus, bei der Durchführung der Wahl habe eine Wahlhelferin gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen, indem sie am Wahltag während ihrer Schicht im Wahllokal einen amtlichen Wahlzettel mit dem Handy fotografiert, digital ein rotes Kreuz beim Namen des später siegreichen Kandidaten, mit dem sie befreundet sei, eingefügt und dieses bearbeitete Foto in ihrem Status bei WhatsApp eingestellt habe. Durch die Veröffentlichung des bearbeiteten Fotos habe sie eine Wahlempfehlung zugunsten des später siegreichen Kandidaten abgegeben. Diese Äußerung stelle sich nicht als rein private Meinungsäußerung dar. Aus dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Tätigkeit als Wahlhelferin sowie insbesondere aus dem Umstand, dass sie nur in ihrer Funktion als Wahlhelferin Zugriff auf die amtlichen Stimmzettel hatte, ergebe sich, dass sie diese Äußerung in amtlicher Funktion getätigt habe.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer zudem überzeugt davon, dass zumindest dieselbe Wahlhelferin auch Wähler im Wahllokal direkt angesprochen und teils direkt, teils indirekt zur Wahl des Kandidaten Eugen Görlitz aufgefordert habe.

Wegen des knappen Wahlergebnisses mit einer Differenz von gerade einmal 28 Stimmen bestehe auch die konkrete Möglichkeit, dass die unzulässigen Wahlbeeinflussungen für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten.