OLG Frankfurt am Main: Räumungspflicht für das `Sarotti-Häuschen`

01.10.2019

Sachverhalt:

Die klagende Stadt Frankfurt am Main begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer Grundstücksfläche auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt am Main/Niederrad. Die Fläche ist mit einem Holzpavillon, dem sogenannten Sarotti-Häuschen, bebaut. Eigentümerin des Pavillons ist die Beklagte.

Die Stadt hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese gestattete der Beklagten mit Vertrag vom November 2010 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das `Sarotti-Häuschen` stand. Die Betreibergesellschaft schloss zudem mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. (jetzt in Liquidation; folgend: i.L.) einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung der Renntage.

Im Sommer 2014 hoben die Stadt Frankfurt und die Betreibergesellschaft den Mietvertrag auf. Die Betreibergesellschaft kündigte daraufhin den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L.. Seit Ende der Saison 2015 werden auf dem Gelände keine Rennen mehr durchgeführt.

Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2014 verpflichtete sich die Stadt gegenüber dem DFB, das Rennbahngelände bis zum 01.01.2016 im geräumten Zustand zu übergeben. Nachdem der Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verurteilt worden war, vollstreckte die Stadt Frankfurt am Main diese Räumungsverpflichtung im September 2017. Die Fläche um das ´Sarotti-Häuschen` wurde von der Vollstreckung ausgenommen, da die Beklagte ihren Gestattungsvertrag vorgelegt hatte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Stadt Frankfurt hat daraufhin die Beklagte auf Herausgabe und Räumung des `Sarotti-Häuschens` verklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Grundstücksfläche mit dem `Sarotti-Häuschen` zu, entschied das OLG am 30.08.2019. Die Beklagte sei zur Zurückgabe der Grundstücksfläche verpflichtet. Der Mietvertrag zwischen der Betreibergesellschaft und der Stadt Frankfurt sei zwischenzeitlich beendet worden. Das Räumungsurteil sei rechtskräftig. Die Stadt Frankfurt am Main als Vermieterin könne nach dem Ende des Mietvertrages die vermietete Fläche auch von einem Dritten zurückfordern, welchem der Mieter die Mietsache überlassen habe (§ 546 Abs. 2 BGB). Demnach könne die Stadt auch von der Beklagten Räumung und Herausgabe verlangen.

Es lägen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, die es treuwidrig erscheinen ließen, dass sich die Stadt Frankfurt am Main der Beklagten gegenüber auf die Beendigung des Hauptmietvertrages berufe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.