OVG Lüneburg: Bau einer Abfallbehandlungshalle vorläufig untersagt

26.08.2019

Zum Hintergrund: An den Anlagenteilen der Erdgasförderung sind nach den Angaben der EMPG auf ihren Förderplätzen regelmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen, bei denen Reinigungswässer anfallen. Die Reinigungswässer können u. a. Schwermetalle oder natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten. Diese Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die dafür qualifizierten Entsorger nehmen in der Regel entweder flüssige oder feste Stoffe an. Deshalb müssen die Stoffe vorher getrennt werden. Dies erfolgt bislang überwiegend vor Ort und teilweise unter freiem Himmel. Die Reinigungswässer aus den Förderbetrieben der EMPG im Bereich „Elbe-Weser“ sollen zukünftig auf dem bestehenden Betriebsplatz der EMPG in Söhlingen (Gemeinde Brockel, Samtgemeinde Bothel, Landkreis Rotenburg/Wümme) zentral gesammelt, in feste und flüssige Teile getrennt und bis zur Entsorgung durch zertifizierte Abfallunternehmen gelagert werden.
Zu diesem Zweck hat die EMPG beim zuständigen Landesbergamt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau von Hallen zur Behandlung und anschließenden Lagerung dieser Stoffe in Söhlingen beantragt und am 15. Mai 2018 erhalten. Dagegen haben mehrere Privatpersonen, ein Umweltverband, die Gemeinde Brockel und die Samtgemeinde Bothel jeweils Widerspruch eingelegt, der im November 2018 zurückgewiesen wurde. Zugleich hat das Landesbergamt auf den Antrag der EMPG die sofortige Vollziehung seines Bescheides angeordnet. Dagegen hat u. a. die Samtgemeinde Bothel zunächst beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Beide Verfahren sind von dort an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen worden, das insoweit in erster und letzter Instanz über den Aussetzungsantrag zu entscheiden hatte und ihm nunmehr stattgegeben hat.
Ausschlaggebend hierfür waren nach der Begründung des 12. Senats mehrere verfahrensrechtliche Mängel: Es sei nicht deutlich geworden, auf welche Anlagen sich die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung bezogen habe. Das Landesbergamt halte zudem für den Bau und den Betrieb der Anlagen weitere berg- und wasserrechtliche Zulassungsentscheidungen für erforderlich; es habe diese Verfahren jedoch nicht hinreichend koordiniert und außerdem mutmaßlich zu Unrecht Teilentscheidungen, etwa über die Einhaltung des Brandschutzes, aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ausgenommen. Ferner sei die Samtgemeinde Bothel nicht hinreichend zur Klärung der Frage hinzugezogen worden, wer im Brandfall tätig zu werden habe. Schließlich hat der Senat aufgrund der ohnehin vor Baubeginn noch nötigen, bislang aber fehlenden weiteren behördlichen Entscheidungen auch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gesehen.
Über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort hat der Senat nicht entschieden.
Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Beim Gericht sind noch weitere Aussetzungsanträge sowie neben der Klage der Samtgemeinde Bothel fünf zusätzliche Klage anhängig.