VGH Mannheim: Zwangsgeld zum Erhalt des Denkmals rechtmäßig

26.08.2019

Die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) gab der Eigentümerin der denkmalge-schützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim (Antragstellerin) mit Verfügung vom 17.05.2018 auf, ein provisorisches Notdach für die Fabrikantenvilla zu errichten, um diese vor Witterungseinflüssen, Vernachlässigung und gegebenenfalls Vandalismus zu schützen. Diese Verfügung wurde bestandskräftig, da die Antragstellerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte. Die Antragsgegnerin drohte daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.08.2018 für den Fall, dass die Antragstellerin der Pflicht zur Errichtung eines provisorischen Notdachs nicht nachkommt, ein Zwangsgeld von 40.000 Euro an. Mit einer weiteren Verfügung vom 17.12.2018 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 22.08.2018 angedrohte Zwangsgeld von 40.000 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Dieser blieb beim VG Karlsruhe ohne Erfolg.
Der VGH Mannheim hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Karlsruhe vom 17.04.2019 (12 K 11614/18) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Antragsgegnerin bei der Auswahl des Zwangsmittels ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Antrags-gegnerin habe nicht prüfen müssen, ob sie selbst im Wege der Ersatzvornahme einen Gerüstbauer mit der Errichtung eines Notdachs hätte beauftragen können.
Die Auswahl des Zwangsmittels, die im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, habe diese sachgerecht damit begründet, dass die Festsetzung des Zwangsgelds erforderlich gewesen sei, um die Dringlichkeit der Errichtung eines Notdachs für die Fabrikantenvilla der Antragstellerin zu verdeutlichen. Zum anderen bedürfe es bei der Festsetzung des Zwangsgelds keiner gesonderten Ermessenserwägungen zur Auswahl des Zwangsmittels, wenn in der vorangegangenen Zwangsmittelandrohung die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels ermessensfehlerfrei erfolgt sei und sich – wie hier – seit der Androhung des Zwangsmittels keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben hätten, die die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels rechtswidrig machten.
Unbegründet sei auch das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsgegnerin die Komplexität der angeordneten Sicherungsmaßnahme verkennen würde, da allein für das Notdach Kosten in Höhe von ca. 325.000 Euro für das erste Jahr und 252.000 Euro für das Folgejahr anfielen. Denn die Antragstellerin habe selbst mit der Beschwerde vorgetragen, dass eine Firma ihr ein Angebot für Aufbau und Miete eines Notdachs für das erste Jahr von knapp 92.000 Euro und einer Jahresmiete für die Folgejahre von 52.000 Euro gemacht habe. Zudem beträfe diese Einwendung der Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit der mit der Verfügung vom 17.05.2018 angeordneten Anbringung eines Notdachs. Diese sei im vorliegenden Vollstreckungsverfahren jedoch bereits deswegen nicht zu prüfen, da die Verfügung vom 17.05.2018 bestandskräftig geworden sei.