VG Berlin: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt (Neukölln)

26.06.2019

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Wohngebäuden in der Gropiusstadt. Nachdem sie ihren Mietern gegenüber Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen angekündigte hatte, untersagte ihr das Bezirksamt diese vorläufig. Zur Begründung verwies es dabei auf einen Beschluss des Bezirks zum Erlass einer Umstrukturierungsverordnung vom 18. Dezember 2018. Mit der auf § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützten Umstrukturierungs¬verordnung sei beabsichtigt, erheblichen Aufwertungs- und Verdrängungs¬potenzialen in der Gropiusstadt zu begegnen. Den Zielen dieser geplanten Umstrukturierungsverordnung liefen die beabsichtigten Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen voraussichtlich zuwider. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin zur Wehr.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Eilantrag stattgegeben. Das vom Bezirk mit der geplanten Umstrukturierungsverordnung verfolgte Ziel, die Mieter künftig vor modernisierungsbedingten Mieterhöhungen und Verdrängung zu schützen, könne nicht auf die vom Bezirk gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden. Vielmehr diene die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB anderen Zwecken. Für die vom Bezirk angestrebte Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sehe das Baugesetzbuch die sog. Milieuschutzverordnung vor (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diesen Weg habe der Bezirk aber bewusst nicht gewählt.