VG Gießen: Nachbarklage wegen Beeinträchtigung der Besonnung und möglicher Einsichtnahme durch Nachbarn erfolglos

18.06.2019

Das genehmigte Gebäude – und das ist der Hauptangriffspunkt eines Ehepaares (Kläger) – liegt anders als das vorherige, mittlerweile abgerissene Gebäude nicht in einer Linie mit den angrenzenden Gebäuden, sondern ist 10m zurückversetzt, um vor dem Haus neun Stellplätzen Platz zu bieten. Die Kläger führten deshalb auch an, dass dadurch ein Teil ihres Grundstückes die meisten Monate des Jahres von der Sonne abgeschnitten sei und ihre Privatsphäre beeinträchtigt würde, weil der Hauseingang des Neubaus gegenüber ihrem Wintergarten vorgesehen sei. Außerdem werde durch das Bauvorhaben die über fünf Jahrzehnte entstandene und aufrechterhaltene Gartenlandschaft auf den Grundstücken der angrenzenden Straßen zerstört.
Das VG Gießen hat die Nachbarklage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hält das mittlerweile errichtete Gebäude die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, dem sich eine Einschränkung dahingehend, dass im betreffenden Bereich des Baugebietes nur die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht aber von Mehrfamilienhäusern zulässig sind, nicht entnehmen lässt. Das Gebäude befinde sich auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der Bebauungsplan gebe nicht zwingend vor, dass die Gebäude näher an der Straße zu errichten seien. Auch die Firstrichtung entspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes.
Schließlich würden auch schutzwürdige Interessen der Kläger nicht in einer unzumutbaren Weise beeinträchtigt. Weder sei festzustellen, dass die Besonnung oder Belichtung des klägerischen Grundstücks über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise beeinträchtigt werde, noch ergebe sich eine unzumutbare Situation aus der Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten von benachbarten Häusern und es schütze auch nicht vor jeglichen Wertminderungen, wie sie von den Klägern befürchtet würden, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht Folge von – hier gerade nicht vorliegenden – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes der Kläger seien.