VGH Kassel: Gemeinde Wölfersheim muss keinen Akteneinsichtsausschuss zum „REWE Logistikzentrum“ einrichten

29.05.2019

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (im Folgenden: Fraktion) begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, mit der die Gemeindevertretung der Gemeinde Wölfersheim (im Folgenden: Gemeindevertretung) zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses verpflichtet werden sollte. Die Fa. REWE beabsichtigt auf dem Gebiet der Gemeinde Wölfersheim ein Logistikzentrum zu errichten. Zu diesem Zweck fasste die Gemeindevertretung verschiedene Beschlüsse, u.a. zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans, zum Entwurf eines Bebauungsplans, zur Baulandumlegung und zu Grundstücksgeschäften.
Mehrfach beantragte die Fraktion die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Thema „geplantes REWE Logistikzentrum“. Zur Begründung machte sie geltend, den Mitgliedern der Gemeindevertretung seien trotz der Berichte des Gemeindevorstands viele Details unklar.
Diese Anträge wurden von der Gemeindevertretung bzw. ihrem Vorsitzenden unter Hinweis darauf abgelehnt, das gesamte Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Die Fraktion suchte am 13. Februar 2019 gegen die Ablehnung ihres Antrags beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nach und erreichte dort auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bildung eines Akteneinsichtsausschusses.
Die dagegen von der Gemeindevertretung eingelegte Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte Erfolg.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt.
Der 8. Senat führte zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe die Gemeindevertretung zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von der Fraktion beantragten Akteneinsichtsausschuss zum Thema „Planung und Errichtung des REWE Logistikzentrums“ einzurichten. Zwar sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses – insbesondere bei komplexen Sachverhalten – nicht nur und erst nach vollständigem Abschluss des Verwaltungsvorgangs beansprucht werden könne. Gleichwohl lasse sich daraus kein allumfassendes und jederzeit durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht begründen. Der Anspruch sei vielmehr begrenzt durch die vom Kommunalverfassungsrecht vorgegebene Organisation der Gemeindeverwaltung in Hessen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses werde danach nur gewährt, wenn die Willensbildung im Gemeindevorstand abgeschlossen und ein Anlass für das Akteneinsichtsgesuch gegeben ist. Ein solcher Anlass habe hier nicht vorgelegen.