VG Mainz: Luftreinhalteplan – keine Zwangsgeldandrohung gegen Stadt Mainz

29.05.2019

Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ) hatte das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt Mainz auf Klage der Deutschen Umwelthilfe verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten – zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält (vgl. Pressemitteilung vom 24.10.2018, Nr. 11/2018). Das Urteil ist ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig geworden. Die Stadt Mainz änderte ihren Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 u.a. unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote. Dagegen richtete sich der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- € für den Fall, dass die Stadt nicht einer weiteren Ergänzung des Luftreinhalteplans bis Ende Mai 2019 nachkommt. Sie machte geltend, der neue Luftreinhalteplan könne nicht gewährleisten, dass der Immissionsgrenzwert in Mainz gewahrt werde. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts allein aufgrund der an der Messstelle Parcusstraße ermittelten Messwerte – unter Außerachtlassung von Passivsammlerergebnissen an anderen Stellen – werde der Verpflichtung des Urteils zur Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag an.

Das Urteil vom 24. Oktober 2018 binde nach seinen tragenden Entscheidungsgründen die Stadt Mainz hinsichtlich des mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels – die schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts im Stadtgebiet (auch) durch die jetzt erforderliche Aufnahme eines Verkehrsverbotskonzepts in den Luftreinhalteplan. Dem trage der zum 1. April 2019 geänderte Luftreinhalteplan der Stadt Rechnung. Dessen ungeachtet lasse sich nicht feststellen, dass das dort nach Stufen geregelte und auf einer sachverständigen Ausbreitungsberechnung beruhende Fahrverbotskonzept dem Erfordernis der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet nicht gerecht werden könne. Die Stadt strebe ausweislich des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an. Der Planung sei auch zu entnehmen, dass stationäre Messstellen und (den Anforderungen der 39. BImSchV genügende) Passivsammler bei der Entscheidung über die Durchsetzung von Verkehrsverboten Berücksichtigung finden sollten. Verbindliche Vorgaben, welche Messstellen zur Ermittlung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet einzubeziehen sind, enthalte das Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht.