Neue VOB/A (Abschnitt 1-3) im Bundesanzeiger veröffentlicht

03.03.2019

Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4). Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3). Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).

Mit Erlass vom 20.02.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A für Bundesbehörden ab dem 01.03.2019 anzuwenden ist. In Bundesländern mit einem dynamischen Verweis auf die jeweilige Fassung der VOB/A in den Landesgesetzen gilt der neue Abschnitt 1 VOB/A bereits seit dem Tag der Veröffentlichung (19.02.2019). In allen anderen Bundesländern bedarf es hierzu noch eines entsprechenden Einführungserlasses.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden derzeit vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.

Der DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2019 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2019 herauszugeben.

Die wesentlichen Änderungen des Abschnitts 1 können hier entnommen werden.