OVG Schleswig: Gericht bestätigt den Widerruf einer Bewilligung zum Abbau von Sand und Kies wegen unterbleibender Nutzung.

02.01.2019

Die Abbaubewilligung war der Klägerin im Jahre 1999 für die Dauer von 40 Jahren erteilt worden. Sie betrifft das in der Nordsee gelegene Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ im Sylter Außenriff. Dieses wiederum ist von der EU-Kommission im Jahre 2008 in die Liste der besonders geschützten „FFH-Gebiete“ aufgenommen worden.
Im Streit war die Frage, ob das beklagte Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld die Abbaubewilligung mit der Begründung widerrufen durfte, dass in dem Abbaufeld seit länger als drei Jahren keine regelmäßige Gewinnung von Sand und Kies mehr stattgefunden hat. Darin liege eine unzulässige „Vorratshaltung“, die dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung zuwiderlaufe. Die Klägerin machte geltend, dass sie die Gründe ihrer Untätigkeit nicht zu vertreten habe; insbesondere habe sie vor Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit die naturschutzrechtlichen Anforderungen klären wollen. Dem folgte der 4. Senat nicht. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die vom Gesetz geforderte Abbautätigkeit im Feld „Weiße Bank“ hinter anderen Abbauaktivitäten zurückgestellt und sich nicht zügig genug und ergebnisorientiert um die Klärung der rechtlichen Fragen bemüht habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Az. 4 LB 10/18).