VG Berlin: Fahrradstraße zwingend erforderlich

02.01.2019

Das Bezirksamt hatte den Straßenabschnitt im September 2010 zur Fahrradstraße gemacht. Seitdem dürfen dort mit Ausnahme von Anliegern keine Autos mehr fahren. Dagegen klagte ein Verkehrsteilnehmer. Er machte geltend, dass der Straßenzug nicht überwiegend von Radfahrern genutzt werde. Die neueste Verkehrszählung vom Mai 2018 sei nicht aussagekräftig, weil in diesem Monat erfahrungsgemäß besonders viele Radfahrer unterwegs seien. Der Bezirk habe die Straße willkürlich ausgewählt, um insgesamt mehr Fahrradstraßen zu schaffen.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. In dem Straßenabschnitt der Prinzregentenstraße sei eine Fahrradstraße zwingend erforderlich, weil ansonsten der Radverkehr gefährdet sei. Die Verkehrszählung im Mai 2018 habe ergeben, dass die Straße von weitaus mehr Fahrrädern als motorisierten Fahrzeugen genutzt werde. Angesichts des deutlichen Überwiegens des Radverkehrs sei auch in Monaten, in denen erfahrungsgemäß weniger Verkehrsteilnehmer ein Fahrrad nutzten, von einem Übergewicht des nicht motorisierten Verkehrs auszugehen. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr und das Abstandsgebot beim Überholen reichten nicht aus, um Fahrradfahrer angemessen zu schützen. Die Gefahrenlage für Radfahrer werde nämlich dadurch verschärft, dass die Fahrbahn der in beiden Richtungen befahrbaren Prinzregentenstraße an besonders engen Stellen lediglich 4,60 Meter breit sei. Dies mache Mischverkehr gefährlich. Der Bezirk habe die Prinzregentenstraße auch nicht willkürlich ausgesucht. Vielmehr sei er zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Anzahl der Radfahrenden erhöhen würde, zumal die Straße bereits Teil des Berliner Fahrradroutennetzes gewesen sei. Im Übrigen würden die Anlieger durch die Fahrradstraße nur gering belastet, weil sie die Straße weiter nutzen dürften. Der Durchgangsverkehr könne auf die parallel verlaufende, mehrspurige Bundesallee ausweichen.
Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.