VGH Kassel: Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel sind rechtswidrig

12.12.2018

Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteil vom 27. März 2017 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Gebührenbescheid der Stadt für das Jahr 2012 auf. Die dagegen von der Stadt Kassel eingelegte Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Die Stadt Kassel betreibt die Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung durch ihren Eigenbetrieb KASSELWASSER. Dieser hat durch einen Pacht- und Dienstleistungsvertrag von der Städtische Werke Netz und Service GmbH (NSG), die Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet ist, die Anlagen gepachtet und die NSG mit der Wasserversorgung beauftragt. Das vom Eigenbetrieb KASSELWASSER an die NSG zu zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthält unter anderem den Betrag der Konzessionsabgabe für die Berechtigung der Durchleitung durch die öffentlichen Straßen, den die beklagte Stadt von der NSG erhebt.
Zur Begründung seiner Entscheidung, mit der das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt wurde, führte der für das Abgabenrecht zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen aus, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage liege nicht vor. Die sog. Konzessionsabgabe, die in dem Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalten sei, gehöre nicht zu den auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Insofern seien die von der NSG erbrachten Leistungen für den Betrieb der Einrichtung Wasserversorgung im Rechtssinne nicht als betriebsbedingt erforderlich. Die Einstellung der Erstattung der von der NSG an die Stadt gezahlten Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei somit rechtswidrig, wodurch überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden seien.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.