OLG Frankfurt am Main: Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung des Mangels - Umsetzung der neuen BGH-Rechtsprechung

03.12.2018

Zugrundeliegender Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Unternehmer (Beklagter), mit der Ausführung von Bodenbelagsarbeiten beauftragt. Nach Durchführung der Arbeiten rügte der Auftraggeber (der spätere Zedent) diverse Mängel und beantragte zunächst die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in welchem ein Sachverständige die Mängel bestätigte. Der Sachverständige stellte fest, dass aufgrund der Mängel der Fußboden im Erdgeschoss zurückzubauen und alle Trennschichten von den Untergründen zu beseitigen sind. Hierfür sowie für den folgenden Neueinbau des Parketts wurden Nettokosten in Höhe von 20.833,67 € veranschlagt. In dieser Höhe verklagte der Kläger den Beklagten aus abgetretenem Recht des Auftraggebers auf Zahlung eines Schadenersatzes.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 21.09.2016 der Klage in Höhe von 17.450,56 € nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Auch nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen den Mängel an den vom Beklagten durchgeführten Bodenbelagsarbeiten aus abgetretenem Recht zu. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber die Höhe des Schadensersatzanspruches zu reduzieren.

Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs– dieser ist das Landgericht Darmstadt in der ersten Instanz gefolgt – konnte der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten geltend machen.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: VII ZR 46/17) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, nunmehr zwei Möglichkeiten, seinen Vermögensschaden zu bemessen:

Zum einen kann er nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen den Schaden dadurch bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

Zum anderen kann er auch alternativ in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB den Schaden in der Weise bemessen, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung – quasi wie bei der Minderung – der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels nach § 287 ZPO geschätzt wird. In diesem Zusammenhang kann der Schaden etwa anhand von Vergütungsanteilen bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.

Nach erfolgten Hinweis des OLG Frankfurt am Main gemäß § 139 ZPO auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete der Kläger den Schaden anhand von Vergütungsanteilen, die auf die mangelhafte Leistung des Beklagten entfielen. In Anwendung der neuen Grundsätze des Bundesgerichtshofs schätzte das OLG Frankfurt am Main den Schaden dann gemäß § 287 ZPO auf 13.000,00 €.