VGH Kassel: Keine Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich des Funkfeuers der Deutschen Flugsicherung für den Flughafen Frankfurt

29.10.2018

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte die von der Klägerin beantragte Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die Anlagen das ca. 11 km entfernte Funkfeuer „Metro“ und damit eine zivile Flugsicherungseinrichtung stören könnten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ebenso wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung führte der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, aufgrund des in nicht zu beanstandender Weise ermittelten sog. Eigenfehlers des Funkfeuers und der erheblichen Vorbelastung mit Störungen durch 23 schon vorhandene Windenergieanlagen in der Nähe dieser Anlage sei das zulässige Störpotential zur Überzeugung des Senats in einem Umfang überschritten, der eine Zulassung weiterer Windenergieanlagen aus Gründen der Flugsicherung verbiete.

Die Klägerin habe hinsichtlich der für diese Bewertung zugrunde zu legenden Begutachtung weder grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgezeigt, noch dass der Gutachter von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehe oder dass Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünden. Das Ergebnis der Begutachtung werde weder durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten noch durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert.

Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde nicht zugelassen.