OVG Koblenz: Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

29.10.2018

Mit der Gäste­beitragssatzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unter­haltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Ver­anstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadt­gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teil­nahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beherbergungs­betriebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Touristinformation ausfüllen und unterschreiben, sowie zur Über­mittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gäste­beitrags an die Verbandsgemeinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beherbergungs­betriebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor.

Nach der Gästebeitragssatzung wird die Höhe des Gästebeitrags in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt. In der Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 wurde der Beitragssatz auf 1,50 € pro Über­nachtung festgesetzt.

Die Antragstellerin, die ein Hotel im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues betreibt, wendet sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normen­kontrolle gegen die Gäste­beitragssatzung und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in der Haushalts­satzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Normenkontrollanträge ab.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der Gästebeitragssatzung wende, wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ein­ziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gäste­beitragspflichtigen hafte, sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürf­nisses unzulässig. Denn diese Haftung trete nach dem Kommunalabgabengesetz bereits kraft Gesetzes ein. Die entsprechende Regelung in der Gästebeitragssatzung erschöpfe sich in der nachrichtlichen Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvorschrift. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Gästebeitragssatzung sei der Normenkon­trollantrag zulässig, aber unbegründet. Die Vorschriften der Gästebei­tragssatzung seien mit höherrangigem Recht ver­einbar. Dies gelte insbesondere für die von der Antragstellerin gerügte Begründung einer Pflicht der Beherbergungsbe­triebe zur Einziehung und Ablieferung der Gäste­beiträge und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Melde­vordrucke einschließlich des diesbezügli­chen Verfahrens.

Die in der Haushaltssatzung festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes sei im Ergeb­nis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 € je Übernachtung beachte das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot, wonach die Beitrags­sätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwar­tende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu er­wartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Im Rahmen ihrer Kalkulation habe die Antrags­gegnerin eine aufwands­deckende Beitragssatzobergrenze von 1,63 € je Übernachtung ermittelt. Da sie diesen höchstzulässigen Beitragssatz von 1,63 € nicht erhebe, sondern ihn vielmehr auf 1,50 € festgelegt habe, sei eine Unterschreitung des errechneten zulässigen Deckungs­grades angestrebt. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken im Hin­blick auf die Ermittlung der Höhe der umzulegenden Aufwendungen, d.h. des gäste­beitragsfähigen Aufwands. Die Ermittlung des auf die Tages­touristen entfallenden Gemeindeanteils sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Regelung im Kommu­nalabgabengesetz sei die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Bei­tragskalkulation „angemessen zu berücksich­tigen“. Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der „angemessenen Berücksichti­gung“ komme der Antragsgegnerin ein Einschätzungs­spielraum zu, der nur auf „greif­bare Fehleinschät­zungen“ kontrolliert werden könne. Eine „greifbare Fehlein­schätzung“ – also ein ein­zelner Kalkulationsmangel – im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags könne zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitrags­satzes führen, wenn die Fehleinschätzung eine Größen­ordnung erreiche, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich sei. Eine solche Fehleinschätzung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen könne nicht festgestellt werden.