VG Münster: Trotz unwirksamen Bebauungsplan kein Baustopp für das Hafencenter Münster

05.09.2018

Im Dezember 2015 hatte der Rat der Stadt Münster einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, der unter dem Titel „Hafencenter" die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.000 qm Verkaufsfläche und ergänzenden Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungsnutzungen, Wohnnutzungen, oberirdischen Stellplätzen sowie einer Tiefgarage auf einem Gelände im Hansaviertel in Münster vorsah. Unter dem 4. Mai 2016 erteilte die Stadt Münster einer Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft aus Münster einen sogenannten Bauvorbescheid und unter dem 30. Oktober 2017 die Baugenehmigung zur Errichtung des Hafencenters. Im Dezember 2017 erhob der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Beschluss vom 12. April 2018 erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den genannten Bebauungsplan für unwirksam (Az. 7 D 53//16.NE, www.nrwe.de). Nachdem mit den Baumaßnahmen begonnen worden war und die Stadt Münster einen Antrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Münster

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. Zur Begründung des Beschlusses führten die Richter unter anderem aus: Soweit sich der Antragsteller gegen den Baulärm wende, der durch die aufgenommenen Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens verursacht werde, könne er dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend machen. Der Baulärm sei nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung, sondern deren Folge. Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Durch mehrere Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass die maßgeblichen Werte für Lärm- und sonstige Immissionen eingehalten würden, der Antragsteller als Nachbar also vor unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Kühl- und Lüftungsanlagen oder den Liefer- und Kundenverkehr geschützt werde. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. So sei seine Einwendung ausgeschlossen, die Baugenehmigung verletze das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, weil die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert und unzumutbarer Gewerbelärm zu befürchten sei. Denn da der Antragsteller gegen den Bauvorbescheid vom 4. Mai 2016 keine Klage erhoben habe und der Bauvorbescheid deshalb ihm gegenüber bestandskräftig geworden sei, sei es dem Antragsteller verwehrt, im vorliegenden Verfahren die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens zu rügen. Im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung sei die im Bauvorbescheid geregelte bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht mehr zu prüfen. Die Bestandskraft des Bauvorbescheids sei nicht dadurch entfallen, dass der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für unwirksam erklärt worden sei. Da der Bauvorbescheid ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung sei, verliere er durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht seine Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Vielmehr bleibe der Bauvorbescheid wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Das genehmigte Bauvorhaben weiche auch nicht in wesentlicher Weise von der Planung ab, die dem Bauvorbescheid zu Grunde gelegen habe. Es seien keine erheblichen Abweichungen zwischen dem Bauvorbescheidsantrag und dem Bauantrag erkennbar, welche eine erneute Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit rechtfertigten. Eine Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers komme wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bauvorbescheids nicht in Betracht. Änderungen eines zu Grunde liegenden Baurechts nach Eintritt der Bestandskraft eines Bauvorbescheids hätten keinen Einfluss auf dessen planungsrechtliche Bindungswirkung.