OLG Düsseldorf: Vorerst kein neues Dach für das Poppelsdorfer Schloss in Bonn

23.07.2018

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb war der Auffassung, dem Dachdecker fehle die für die Durchführung des Auftrags erforderliche Eignung. Die Vergabekammer Rheinland schloss sich dieser Auffassung an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Dachdeckers hatte nun Erfolg. Der Vergabesenat stellte fest, dass der BLB überhaupt keine wirksamen Eignungsanforderungen aufgestellt hatte, auf die ein Ausschluss vom Vergabeverfahren gestützt werden konnte. Dies sei ein schwerwiegender Mangel des Vergabeverfahrens, der von Amts wegen zu berücksichtigen sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.