VGH Kassel: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Notfallzentrum“ der Stadt Eschborn abgelehnt

11.06.2018

Durch diesen Plan wird im Bereich zwischen Oberurseler Straße und der L 3006 ein Sondergebiet festgesetzt, das der Nutzung als Notfallzentrum, u. a. für Zwecke des Brandschutzes und der Personenrettung, dienen soll.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Diese Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus, das in westlicher Richtung in ca. 200 m Entfernung vom Rand des Plangebiets liegt. An der der Wohnung der Antragstellerin zugewandten Seite des Plangebietes verläuft die Oberurseler Straße.
Die Eigentümerin wendet sich gegen die Festsetzung dieses Sondergebiets. Sie befürchtet eine verstärkte Lärmbelastung, die mit dem Betrieb des Notfallzentrums verbunden sei. Weiter rügt die Antragstellerin verschiedene verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler des Bebauungsplans.
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung führt der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin mangele es an der erforderlichen Antragsbefugnis.
Die vom Planvorhaben durch den Zu- und Abgangsverkehr zu erwartenden Lärmimmissionen seien angesichts der großen Entfernung zwischen dem Plangebiet und der Wohnung der Antragstellerin nicht geeignet, eine mehr als geringfügige Verletzung ihrer Belange zu bewirken.
Das Interesse der Antragstellerin, von durch den Einsatz von Martinshörnern im durch die StVO erlaubten Rahmen verursachten Lärm, verschont zu bleiben, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht schutzwürdig. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen seien sozialadäquat mit der Folge, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen – jedenfalls im hier zu erwartenden Maß – von der Nachbarschaft hingenommen werden müssten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich.