OVG Lüneburg: Ausweisung der Naturschutzgebiete „Haaßeler Bruch“ und „Eich“ im Landkreis Rotenburg (Wümme) wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam

24.04.2018

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung über die Unwirksamkeit der angegriffenen Naturschutzgebietsverordnungen in beiden Fällen darauf gestützt, dass die Verordnungen nicht rechtmäßig verkündet worden sind. Der Landkreis Rotenburg hatte die Ausgabe seines Amtsblatts, in dem er beide Verordnungen verkündet hatte, als pdf-Datei dauerhaft auf seiner Homepage zum Herunterladen bereitgestellt. Daneben hatte er nur ein einziges gedrucktes Exemplar der Ausgabe des Amtsblatts erstellt. Dies genügt nicht den landesgesetzlichen Vorgaben für die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung. Das Landesnaturschutzrecht in Niedersachsen lässt die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung nur in einem amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder ersatzweise im Niedersächsischen Ministerialblatt zu. Damit ist die Verkündung in einem Printmedium vorgeschrieben. Eine wirksame Bekanntmachung des amtlichen Verkündungsblattes und somit der Verordnung über das Internet ist dagegen nicht möglich. Außerdem gibt das niedersächsische Kommunalrecht vor, dass das amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss. Der Druck eines einzigen Exemplars und dessen Verbreitung im Internet genügen hierfür nicht.
Im Verfahren 4 KN 368/15 hat der 4. Senat die Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung „Haaßeler Bruch" in Bezug auf die Deponieflächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets weiter damit begründet, dass der Landkreis Rotenburg es versäumt hat, der zeitlich vorrangigen Deponieplanung - etwa durch eine ausreichende Freistellungsregelung - genügend Rechnung zu tragen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Urteilen nicht zugelassen.