VG Koblenz: Fraktionsausschluss aufgrund fehlender Mehrheit nicht rechtens

05.04.2018

Die Klage hat Erfolg. Der Fraktionsausschluss des Klägers, so die Koblenzer Richter, sei unwirksam. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden könne, richte sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Fehle – wie hier – eine entsprechende Regelung in einer Geschäftsordnung, müssten bestimmte Anforderungen beachtet werden. Da der Ausschluss erheblich in die politisch-demokratischen Handlungsmöglichkeiten eines Ratsmitglieds eingreife und mit der Abwahl eines Ausschussmitglieds oder eines Beigeordneten zu vergleichen sei, seien u. a. die diesbezüglichen gesetzlichen Wertungen der Gemeindeordnung auf einen Fraktionsausschluss zu übertragen. Von daher sei ein Ausschluss nur dann wirksam beschlossen, wenn sich hierfür die Mehrheit aller Fraktionsmitglieder und nicht nur der zur Sitzung erschienenen ausspräche. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die CDU-Fraktion habe, den Kläger mitgerechnet, im Zeitpunkt des Ausschlusses aus 15 Mitgliedern bestanden, von denen lediglich sieben dem Ausschluss zugestimmt hätten. Mithin sei die erforderliche Mehrheit nicht erreicht.
Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.