OLG Frankfurt am Main: Keine Nichtigkeit des Erbbauvertrags mit DFB

28.03.2018

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Frankfurter Renn-Klub. Er begehrt die Feststellung, dass der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem DFB im November 2014 geschlossene Erbbauvertrag über das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main-Niederrad nichtig sei. Der vereinbarte Erbbauzins liege weit unter dem Marktwert. Damit liege eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:

Der Schutzzweck der europäischen Beihilfevorschriften erfasse den Kläger bereits nicht, führt das OLG im am 22.03.2018 veröffentlichten Zurückweisungsbeschluss aus. Die Beihilferegelungen sollten Benachteiligungen im Wettbewerb verhindern. Grundsätzlich seien staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschten. Mitbewerber sollten durch diese Vorschrift vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden, die durch die Gewährung rechtswidriger Beihilfen hervorgerufen werden könnten. Der Kläger und der DFB seien jedoch keine Wettbewerber in diesem Sinne. Der Kläger konkurriere nicht mit dem DFB auf demselben sachlichen Markt. Er habe das Grundstück nicht ebenfalls zur Förderung des Fußballsports verwenden wollen.  Allein sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks in Frankfurt am Main-Niederrad genüge für ein Wettbewerbsverhältnis nicht. Die vom Kläger angestrebte Nutzung des Grundstücks unterscheide sich vielmehr ganz erheblich von der seitens des DFB beabsichtigten Verwendung. 

Erläuterungen:

Artikel 107 AEUV [Beihilfeverbot; Ausnahmen]

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.