VGH Kassel: NPD kann Stadthalle in Wetzlar nutzen

27.02.2018

Damit wurde ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Dezember 2017 in zweiter Instanz bestätigt; die von der Stadt Wetzlar eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Auch nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs können bei der Bewirtschaftung einer Stadthalle bestimmte Benutzer nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie „verfassungsfeindliche Ziele verfolgen“. Dies sei kein zulässiges Differenzierungskriterium so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung. Es sei mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und dem Parteiengesetz nicht in Einklang zu bringen, jemanden wegen seiner politischen Anschauungen zu benachteiligen. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit z-B. einer Partei zu einem Verbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. zu einem Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt habe, trete das Diskriminierungsverbot zurück. Mit der am 20. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes sei es zwar heute möglich, Parteien mit einer festgestellten verfassungsfeindlichen Zielsetzung von der staatlichen Finanzierung auszuschließen; im Übrigen bleibe es jedoch dabei, dass die Partei wegen des grundgesetzlich verankerten Benachteiligungsverbots wegen ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen ausgesetzt werden dürfe.

Mit der Verpflichtung der Stadt Wetzlar, auch der NPD die Nutzung der Stadthalle im üblichen Rahmen zu gewähren, werde die Stadt auch nicht zu einer Unterstützung einer Partei verpflichtet, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Denn es geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich darum, der NPD ihre grundgesetzlich verbürgte Gleichbehandlung im Wettbewerb mit anderen, nicht verbotenen Parteien zu gewährleisten.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 23/18