VGH Kassel: Keine Erstattung von Aufwendungen für Schallschutz gegen Fluglärm

29.01.2018

Die Kläger im ersten Verfahren sind Eigentümer von Wohnhäusern in den Stadtteilen Sachsenhausen und Niederrad der Stadt Frankfurt am Main. Mit Verordnung vom 30.09.2011 setzte die hessische Landesregierung den Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main fest. Mit Anträgen vom November 2011 beziehungsweise vom März 2012 beantragten die Kläger die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an ihren Wohnhäusern, was vom Regierungspräsidium Darmstadt für die Kläger aus Frankfurt-Niederrad im Januar 2012 mit der Begründung abgelehnt wurde, ihr Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus erbaut ist, liege nicht in einem der von der Landesregierung festgelegten Lärmschutzbereiche des Flughafens Frankfurt Main.  

Auf den Antrag der Klägerin aus dem Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen sicherte das Regierungspräsidium zu, die Aufwendungen für im Einzelnen aufgeführte Schallschutzmaßnahmen mit einer voraussichtlichen Höhe von 1.345,10 Euro als erstattungsfähig anzuerkennen. Gegen beide Bescheide haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jeweils Klage erhoben, die im März 2013 beziehungsweise im Oktober 2014 an den für eine Entscheidung in erster Instanz zuständigen VGH verwiesen wurden.

Mit ihren Klagen verfolgen die Kläger das Ziel, die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Januar 2012 und vom Juni 2013 aufzuheben und das Land Hessen zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erneut zu entscheiden. Zur Begründung ihrer Klagen tragen sie im Wesentlichen vor, die vom beklagten Land seinen Entscheidungen zugrunde gelegten Rechtsvorschriften seien nichtig beziehungsweise verfassungswidrig; die angegriffenen Bescheide beruhten jeweils auf einer fehlerhaften Ermittlung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main. Die fluglärmbedingte Belastung ihrer Wohngrundstücke sei bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche sowohl für die Tag- als auch für die Nacht-Schutzzone des Flughafens unterschätzt worden, weil unter anderem die zugrunde liegende Prognose des Flugverkehrs auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe und mit methodischen Fehlern behaftet sei.

Die Klagen blieben in erster Instanz ohne Erfolg. Nach Auffassung VGH sind die für eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften weder verfassungswidrig noch nichtig. Die einschlägige Rechtsverordnung (2. Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung) sei wegen der Verweisung auf technische Normen und der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem technischen Bereich weder nichtig noch verletze die darin vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten hinsichtlich der Schallschutzanforderungen Grundrechte oder verstoße gegen das Fluglärmschutzgesetz. Vielmehr sei die darin enthaltene, pauschalierende Regelung wegen der begrenzten Möglichkeiten zur Nachrüstung bestehender Gebäude sachlich gerechtfertigt und bewege sich in dem vom Fluglärmschutzgesetz vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.

Auch die Festsetzung der Lärmschutzbereiche des Flughafens Frankfurt Main habe sich nicht als fehlerhaft erwiesen. Insbesondere die zugrunde liegende Luftverkehrsprognose sei nicht zu beanstanden. Die vom beklagten Land Hessen vorgenommene schalltechnische Objektbeurteilung für das Wohnhaus der Klägerin aus dem Stadtteil Sachsenhausen sei rechtsfehlerfrei auf die DIN 4109 von 1989 gestützt worden, weshalb die vom Normgeber vorgenommene pauschalierende Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes von Bestandsgebäuden ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde im Fall der Klägerin aus dem Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das Urteil der Kläger aus dem Frankfurter Stadtteil Niederrad wurde die Revision nicht zugelassen.