VGH Kassel: Anweisung und Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch Kommunalaufsichtsbehörde sind rechtlich zulässig

29.01.2018

In der Sache streiten die Stadt Schlitz und das beklagte Land Hessen, darüber, ob der Landrat des Vogelsbergkreises als Kommunalaufsichtsbehörde die Stadt zu Recht zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung mit konkreten Inhalten angewiesen hat und wegen unterbliebener Befolgung der Anweisung anstelle der Stadt die entsprechende Straßenbeitragssatzung selbst erlassen durfte.

Die Kommunalaufsicht wollte in einem ersten Schritt die Stadt, deren Haushaltslage defizitär war, dazu bewegen, selbst alle vertretbaren und gebotenen Möglichkeiten der Entgeltbeschaffung für ihre Leistungen auszuschöpfen und so einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. In einem zweiten Schritt wollte die Kommunalaufsicht dies durch Erlass der entsprechenden Straßenbeitragssatzung anstelle der Stadt bewirken. Die Stadt sieht in diesen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in erster Instanz die Klage der Stadt Schlitz abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil vom 6. Juni 2013 zugelassene Berufung der Stadt Schlitz hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung weitgehend zurückgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, jedenfalls bei defizitärer Haushaltslage sei eine Gemeinde rechtlich verpflichtet, ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen und die auf die Bürger umzulegenden Kosten im höchstmöglichen Rahmen festsetzen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, so seien kommunalaufsichtliche Maßnahmen wie die Anweisung und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht anstelle der Stadt rechtlich zulässig.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.