OVG Koblenz: Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

29.01.2018

Das beigeladene Energieunternehmen beabsichtigt, in Bad Ems an der Lahn bei der Insel Silberau eine Wasserkraftanlage zur Versorgung von ca. 1000 Haushalten zu errichten. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) der Beigeladenen die hierfür erforderliche Genehmigung. Der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) erhob hiergegen Klage, mit der er – wie schon im Genehmigungsverfahren – eine Vielzahl von Einwendungen vorbrachte. Er machte unter anderem geltend, dass die SGD nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation an der Lahn getroffen habe. Das Verwal­tungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers setzte das Oberverwal­tungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 das Verfahren aus bis zur Entschei­dung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Zugleich wies es darauf hin, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungs­bescheides Bedenken bestehen (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2014).

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2015 über die genannten Auslegungsfragen entschieden hatte, stellte die Beigeladene einen Antrag auf Plan­ergänzung. Mit einem Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 schloss die SGD das Verwaltungsverfahren ab. Durch den Ergänzungsbeschluss wurde unter anderem eine Auflage zum Fischschutz geändert. Daraufhin wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungs­gerichts zurück.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungs­beschlusses sei rechtmäßig. Er verstoße insbesondere nicht gegen das wasserrecht­liche Verschlechterungsverbot. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken könne, beurteile sich nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vorhabenträger und Planfeststellungs­behörde müssten dabei eine umfangreiche fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall vornehmen und darlegen, ob und inwiefern sich die für die Einstufung der biologischen Qualitätskomponenten maßgeblichen Umstände ändern und im Anschluss daran eine nachvollziehbare und fachlich untersetzte Auswirkungsprognose vornehmen. Hiervon ausgehend sei die SGD in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage zu keiner Verschlechterung des Gewässers „untere Lahn“ kommen werde. Sie habe in dem ergänzenden Verfahren und dem abschließenden Planfeststellungsergänzungsbeschluss auch rechtsfehlerfrei geprüft und dargelegt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage mit den vorge­sehenen Maßnahmen zum Fischschutz nicht zu einer weiteren Erhöhung der natür­licherweise sehr hohen Sterblichkeit im Frühstadium der Fischarten und damit nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna kommen werde. Ebenso genüge die Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVP-Vorprüfung) nach deren Ergänzung den rechtlichen Anforderungen.